Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Es genügt eine zusammenfassende Aufzählung der verwerteten Beweismittel in den Urteilsgründen, weil das Gesetz eine gesonderte Anführung der maßgebenden Beweise bei jeder einzelnen Tatsachenfeststellung gar nicht vorschreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098704Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019