Norm
StPO §260 Z1Rechtssatz
Für die nach dem § 260 Z 1 StPO erforderliche Individualisierung der Tat im Urteil bilden Spruch und Gründe eine Einheit. Eine ungenaue Konkretisierung wirkt sich regelmäßig insoweit zugunsten des Angeklagten aus, als im Zweifel eine spätere Verfolgung wegen im Urteil undeutlich bezeichneter Tathandlungen nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ausgeschlossen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0098795Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022