Norm
StPO §258Rechtssatz
Keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn das Gericht sich nicht mit der die Urteilsgründe einleitenden kumulativen Anführung der Beweismittel begnügt, sondern in gedrängter Kürze jeweils noch im einzelnen angibt, auf welche Beweismittel es seine Feststellungen gründet, und zu jeder entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung ausreichende und logische Gründe für die von ihm vorgenommene Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen und der Verantwortungen der Angeklagten anführt, die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098285Dokumentnummer
JJR_19720201_OGH0002_0120OS00219_7100000_001