TE OGH 1978/11/9 13Os168/78

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Veröffentlicht am 09.11.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Wolfgang A wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 29. Juni 1978, GZ. 5 e Vr 4.597/

77-81, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit abgesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung des Angeklagten angeordnet werden. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde der Angeklagte Wolfgang A 1. des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB und

2. des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den § 87 Abs. 1 und 15 StGB schuldig erkannt, weil er 1) Ende Juni/Anfang Juli 1973 in Frankfurt am Main und Donaueschingen (Bundesrepublik Deutschland) von einem Unbekannten gestohlene Sachen, nämlich eine Reihe von Waffen im Gesamtwert von ca. 10.000 DM, zum Pfand nahm und verheimlichte, indem er sie von dem wegen Hehlerei bereits abgeurteilten Eduard Hans B, dem er den Ankauf finanziert hatte, als Sicherstellung übernahm und aufbewahrte, wobei Eduard Hans B die genannten Waffen in einem vom Angeklagten gelenkten PKW zum Interessenten Werner C schaffte;

2/a) nachts zum 22. Juli 1975 in Wien dem Roman D eine schwere Körperverletzung absichtlich zufügte, indem er ihm zunächst mit einem Weinglas einen heftigen Schlag gegen den Hinterkopf versetzte und ihn dann mit einem Messer in den Oberbauch stach, wodurch D eine Rißquetschwunde am Hinterkopf sowie eine Stichwunde im Oberbauch mit Öffnung der Bauchhöhle erlitt, wobei die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte, 2/b) am 27. Dezember 1975 in Wien dem Franz E eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versuchte, indem er mit einem Messer wiederholt gegen Kopf und Körper seines Opfers einstach. Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützt wird.

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO macht der Angeklagte dem Ersturteil unvollständige, widersprüchliche und offenbar unzureichende Begründung zum Vorwurf.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge ist nicht im Recht.

Zu Faktum 1) trifft zunächst der Beschwerdevorwurf, das - bedingten Vorsatz bejahende - Erstgericht habe seine Tatsachenfeststellungen zur subjektiven Tatseite nur offenbar unzureichend begründet, keineswegs zu, denn die einschlägigen, besonders ausführlich gehaltenen Feststellungen und Schlußfolgerungen des Urteils gründen sich im gegebenen Zusammenhang denkrichtig und im Einklang mit der Lebenserfahrung insbesondere auf den Ablauf des Tatgeschehens, den für das Diebsgut bezahlten auffallend geringen Kaufpreis und die Aussagen des Eduard Hans B und der Ingrid F (S. 19 ff. der Urteilsgründe). Wie die Urteilsgründe zeigen, kam das Schöffengericht dabei seiner im § 258 Abs. 2 StPO festgelegten Verpflichtung zur umfassenden Würdigung des Beweismaterials voll und ganz nach, indem es die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft prüfte. Daß manche vom Erstgericht ins Treffen geführte, in der Beschwerdeschrift willkürlich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung gelöste Beweisumstände nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Richtung gedeutet und ausgelegt wurden, gibt keinen formalen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO ab, gehört vielmehr in den Bereich der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, die jeder Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof entrückt ist. Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vermeint, die Urteilsgründe leiden an innerem Widerspruch, weil es an einer Stelle heisse, der Angeklagte sei beim Ankauf der Waffen dabeigewesen, an anderer Stelle aber, er wäre damals in einem PKW sitzengeblieben. Das Erstgericht schildert auf S. 9 der Urteilsgründe den Geschehensablauf sehr eingehend: Danach fuhren Eduard Hans B und der Angeklagte zum vereinbarten Zeitpunkt in einem PKW zu einem Treffpunkt, und zwar zu zwei Männern, die das Diebsgut in einer Reisetasche mit sich trugen. Während der Angeklagte im PKW sitzenblieb, einigte sich B (mit ihnen) in längeren Verhandlungen auf einen Kaufpreis, lieh (dafür) 2.000 DM vom Angeklagten aus und schaffte dann die Tasche mit dem Diebsgut in das Auto, wobei er die Waffen in eine eigene Tasche umfüllte, um die von den Verkäufern mitgebrachte zurückgeben zu können. Wenn das Erstgericht angesichts dieser Sachverhaltsannahmen in anderem Kontext davon spricht, der Angeklagte sei beim eigentlichen Verkauf 'dabei gewesen', so liegt darin zwar eine wenig präzise - zusammenfassende und vereinfachende - Ausdrucksweise, aber kein innerer Widerspruch zu den einleitenden Urteilsannahmen über Tathergang und Tatablauf. Als verfehlt erweist sich schließlich auch die Beschwerdeeinrede, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen Werner C mit Stillschweigen übergangen; die relevierte Zeugenaussage fand vielmehr in den Urteilsgründen hinlängliche Berücksichtigung, wie insbesondere den S. 6, 21 und 27 der schriftlichen Urteilsausfertigung entnommen werden kann. Die sich mit der zitierten Zeugenaussage befassenden Beschwerdeabschnitte laufen - ebenso wie alle weiteren der Mängelrüge zum Faktum 1) gewidmeten Darlegungen - in Wahrheit nach Inhalt und Zielsetzung nur auf eine unzulässige Neuaufrollung der Tat- und Beweisfrage hinaus und müssen daher - als unbeachtlich - auf sich beruhen.

Zu Faktum 2/b) kann der Beschwerde nicht beigepflichtet werden, wenn sie einwendet, das Ersturteil leide insofern an Unvollständigkeit, als es auf die wechselnden Aussagen des Zeugen Franz E im Zuge des Strafverfahrens nicht eingehe. In der Urteilsbegründung wird auf die Depositionen dieses Zeugen - wertend und würdigend - hinlänglich Bezug genommen: Daß das Urteil sich nicht mit allen in der Mängelrüge präzisierten Argumenten und zugunsten des Nichtigkeitswerbers auslegbaren Aussagepartien befaßte und die Einlassungen des Zeugen nicht in sämtlichen Details einzeln besprach, gibt noch keinen Begründungsmangel ab.

Nach der in der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO ist es durchaus nicht notwendig, im Urteil zu jedem Vorbringen Stellung zu nehmen und alle im Beweisverfahren vorgekommenen Umstände zu erörtern; es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Kürze und unter Vermeidung jedweder überflüssigen Weitläufigkeit jene entscheidenden Umstände bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die Gründe benennt, die ihn von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugen. Daß das Schöffengericht im gegebenen Fall dieser strafprozessualen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, vermag die Beschwerde - zusammenfassend - nicht darzutun. Wenn der Beschwerdeführer letztlich einwendet, im Urteil werde die Aussage des Zeugen E dahin, er sei von jemandem angerufen worden, der mitteilte, es handle sich bei dem Täter um 'Bonanza', aktenwidrig zitiert, so bleibt zu entgegnen, daß die relevierte Stelle der Zeugenaussage auf S. 34 f der Urteilsgründe zu finden ist und mit der in der Beschwerdeschrift herausgestellten Urteilswendung auf S. 37 ersichtlich nicht im Widerspruch steht.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO haftet darum dem Ersturteil im geltend gemachten Umfang nicht an.

Die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützte Rechtsrüge zu Faktum 2/a) wurde nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie urteilsfremd davon ausgeht, daß der Angeklagte nicht in der Absicht, seinen Widersacher schwer zu verletzen, gehandelt habe, sodaß sie von den für die Beschwerde bindenden tatsächlichen Urteilsannahmen abweicht. Im übrigen begibt sich auch die Rechtsrüge auf das ihr verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung, indem sie sinngemäß behauptet, der Angeklagte habe Roman D nicht schwer verletzen wollen.

Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Gemäß dem § 296 Abs. 3 StPO wird über die Berufung des Angeklagten ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01621

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00168.78.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19781109_OGH0002_0130OS00168_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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