Substanzloser Gebrauch der verba legalia ersetzt nicht die zur Rechtfertigung der Anwendung einer strafgesetzlichen Norm erforderlichen Tatsachenfeststellungen.
Vgl auch; Beisatz: Substanzlose Formulierung, der Angeklagte habe die vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. (T2)
Vgl auch; Beisatz: Bloße Wiedergabe der verba legalia im Spruch vermag die in den Urteilsgründen fehlende Konstatierung (zur inneren Tatseite, nur § 87 Abs 1 StGB) nicht zu ersetzen. (T4)
Vgl auch; Beisatz: Die Wiedergabe der verba legalia im Urteilsspruch vermag für sich allein die Feststellung eines zur Tatbestandsverwirklichung nach § 127 StGB erforderlichen, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes nicht zu ersetzen (SSt 46/78). (T8)
Vgl auch; Beisatz: Der nicht weiter substantiierte Gebrauch des Verbums "schädigen" im Urteilsspruch vermag die gebotenen Tatsachenfeststellungen zu den subjektiven Betrugsvoraussetzungen regelmäßig nicht zu ersetzen. (T10)
Vgl; Beisatz: Die alleinige Verwendung der Worte des gesetzlichen Tatbestandes beeinträchtigt die Wirksamkeit einer solchen Feststellung (Z 9 lit a) nicht, sondern erlaubt nur eine allfällige Bekämpfung unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Z 5 - so schon RZ 1978/81). (T12)
Vgl auch; Beisatz: Die (unter Verwendung des Gesetzeswortlauts) lediglich alle Tatbestandsmerkmale enthaltende Formulierung des Urteilsspruchs vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen. (T14)
Vgl; Beisatz: Der ausdrückliche Verweis auf den Urteilsspruch macht die darin enthaltenen, zur Subsumtion zureichenden Daten zum Bestandteil der Entscheidungsgründe. (T15)