Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Der Ausspruch über die größere oder geringere Glaubwürdigkeit eines Zeugen gegenüber anderen vorgeführten Beweisen bedarf prinzipiell keiner weiteren Begründung (RZ 1970,16).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098603Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018