TE OGH 1978/9/12 11Os100/78

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Veröffentlicht am 12.09.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Dienst, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter, Dr.Schneider, Dr.Steininger und Dr.Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach dem § 206 Abs.1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 18. April 1978, GZ 24 Vr 3993/77-15, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung des Angeklagten angeordnet werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Jänner 1941 geborene Hilfsmaurer Josef A des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach dem § 206 Abs.1

(unrichtig: § 201 Abs.1) StGB sowie des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs.1 StGB schuldig erkannt, weil er mit der am 23.September 1967

geborenen, sohin unmündigen Andrea B zwischen Mai und September 1976 in Schwaz zweimal den außerehelichen Beischlaf unternahm und die Genannte mindestens zweimal u.a. durch Betasten ihrer unbekleideten Brust und ihres unbekleideten Geschlechtsteiles sowie durch Eindringen mit einem Finger in ihre Scheide auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 3 und 5 des § 281 Abs.1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund geltend macht, daß anläßlich der mündlichen Begründung des angefochtenen Urteils - entgegen der nunmehrigen schriftlichen Ausfertigung - 'die Frage, ob der Angeklagte die Absicht zu einer weitergehenden Handlung, als sein erregtes Glied zwischen die Schamlippen des Mädchens zu legen', d.h., ob er einen auf das Unternehmen eines Beischlafs gerichteten Vorsatz gehabt habe, für bedeutungslos erklärt und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner einen Beischlafsversuch leugnenden Verantwortung dahingestellt gelassen wurde, übersieht er, daß ein Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten und des schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses als Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht werden kann, weil mangels protokollarischer Feststellung des Inhalts der Verkündung für die schriftliche Ausfertigung der Gegenstand einer Vergleichung und daher eines Widerspruchs abgeht. Im übrigen liegt nach dem vom Obersten Gerichtshof eingeholten - an sich unbedenklichen - Bericht des Landesgerichtes Innsbruck über den Inhalt der mündlichen Urteilsbegründung der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch gar nicht vor.

Auch die Mängelrüge ist offenbar unbegründet.

Warum das Schöffengericht der Aussage der Belastungszeugin Andrea B Glauben schenkte und die Verantwortung des Angeklagten, er habe keinen auf das Unternehmen eines Beischlafs gerichteten Vorsatz gehabt, als widerlegt ansah, hat es denkfolgerichtig, im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung und auch sonst mängelfrei dargelegt. Daraus, daß die Beweisergebnisse auch in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Sinn hätten interpretiert werden können, kann eine offenbar unzureichende Begründung des Urteils in der in der Z 5 des § 281 Abs.1 StPO verwendeten Bedeutung nicht abgeleitet werden. Ebenso unberechtigt ist der Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung, bei dem der Angeklagte außer acht läßt, daß die vorliegenden Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern zudem und vor allem in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen sind (§ 258 Abs.2 StPO); gerade das aber tat das Schöffengericht, indem es neben der Aussage des Opfers auch die Wiederholung der Tat bei gleicher Begehungsart, somit solche Verfahrensergebnisse verwertete, die zwar bei isolierter Betrachtung für sich allein nicht beweiskräftig wären, denen es aber im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung doch Bedeutsamkeit beimessen konnte.

Begründungsmängel des Urteils in der im § 281

Abs.1 Z 5 StPO bezeichneten Bedeutung vermag der Beschwerdeführer sohin mit seinen bloß einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht zulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung darstellenden Ausführungen nicht aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs.1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Gemäß dem § 296 Abs.3 StPO wird über die Berufung des Angeklagten bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E01563

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00100.78.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19780912_OGH0002_0110OS00100_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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