TE OGH 1978/8/1 12Os54/78

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Veröffentlicht am 01.08.1978
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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A u.a. wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. u.a. strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef A, Walter B, Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 24. November 1977, GZ. 6 e Vr 8580/76-262, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef A, Walter B, Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D, soweit sie auf die im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 8 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe gestützt sind, werden zurückgewiesen.

über die Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten, soweit sie auf die im § 281 Abs. 1 Z. 9 - 11 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe gestützt sind, und über ihre Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden nachstehende Schuldsprüche gefällt:

Der am 27.Mai 1923 geborene Finanzbeamte, Wirkl. Amtsrat Josef A wurde des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum I 1 u. 2), der am 15.Juli 1924 geborene Kaufmann Walter B des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt durch Bestimmung nach § 12, 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum II 1), des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. a und b DevG. (Urteilsfaktum II 2 a u. b), des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG.

(Urteilsfaktum II 3) und des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. (Urteilsfaktum II 4), der am 13.September 1946 geborene kaufmännische Angestellte Hans Günther C des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG.

(Urteilsfaktum III) und der am 3.Mai 1916 geborene Bundesbeamte, Wirkl. Hofrat Dipl.Ing. Friedrich D des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1

lit. a FinStrG. (Urteilsfaktum IV 1) und des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB. (Urteilsfaktum IV 2) schuldig gesprochen.

Das Schöffengericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Zu den Fakten II 2 a, 2 b u. II 3 des Urteilssatzes:

Walter B ist persönlich haftender Gesellschafter der Firma S.M. E & Co. KG., Theresia B ist als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von 10.000 S an dieser Firma beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Gold, Golddukaten, Münzen, Juwelen en grosen detail. In der Firma ist Hans Günther C seit dem Jahre 1975 fallweise, seit dem 1.März 1975 ständig als Angestellter beschäftigt. Um das seit der Einführung der Mehrwertsteuer stagnierende Dukatengeschäft zu beleben und lukrativ zu gestalten, entschloß sich der Angeklagte B im Jahre 1975 Feingoldbarren auf dem Schmuggelweg aus der Schweiz nach Österreich zu bringen. Er schnitt in die Längsholme des für die genannte Firma zugelassenen PKWs. Mercedes 350 SL, W 325.448, Öffnungen in der Größe von 25 x 10 cm und schuf dadurch die Möglichkeit, in diesen Längsholmen bis zu 200 Stück 1 kg-Feingoldbarren zu verstecken. Zur Tarnung verklebte der Angeklagte diese Öffnungen mit dem Teppich der Innenausstattung. Er schmuggelte in diesen Verstecken in der Zeit vom Juli 1975 bis September 1976

im Verlauf von mindestens sieben Fahrten 1.303 kg Feingold in Form von 1 kg Barren (Feingehalt 999.9/tausendstel) und 18 1 kg Platinbarren aus der Schweiz nach Österreich.

Um einer rigorosen Kontrolle durch Zollorgane zu entgehen, führte er die Fahrten am Wochenende mit attraktiven Frauen als Begleiterinnen durch. Jeweils am Freitag kaufte B bei diversen Züricher Bankinstituten l kg-Feingoldbarren.

Zur Rückfahrt wählte er meistens Grenzstationen im Bereich Feldkirch und stellte die in den Verstecken verborgenen Barren dem Grenzzollamt nicht. Das zum Ankauf des Goldes benötigte Geld, insgesamt mindestens 97 Millionen Schilling, führte der Angeklagte in Schilling-Noten in die Schweiz in entsprechenden Teilbeträgen aus, ohne dafür über die, ihm als in Auslandsgeschäften versierten Geschäftsmann bekannten, erforderlichen Genehmigungen der Österreichischen Nationalbank (§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 DevG.) zu verfügen.

Die nach Österreich geschmuggelten Feingoldbarren ließ der Angeklagte überwiegend von Hans Günther C, dem seit Anfang des Jahres 1976 bekannt war, daß es sich dabei um Schmuggelgut handelte, in das Hauptmünzamt einliefern und daraus gegen Bezahlung der Prägegebühren die im Inland allein absetzbaren Dukaten ausprägen. In der Zeit von Juli 1975 bis Ende August 1976 erfolgten insgesamt 42 Einlieferungen von Feingoldbarren, überwiegend unter Angabe von Falschnamen, in 39 Fällen vom Angeklagten Hans Günther C und in 3 Fällen von Maria F, der damaligen Wirtschafterin des Angeklagten. Eine weitere im Auftrag des Angeklagten B von C Ende August 1976 beabsichtigte Einlieferung von 23 kg Feingoldbarren wurden von Dipl.Ing. G, einem Beamten des Hauptmünzamtes, nicht mehr angenommen. B brachte 217 kg Feingoldbarren und rund 45.000 Stück Dukaten noch vor Durchführung der Hausdurchsuchung beiseite. Feingold und Platin sind nach dem Zolltarif Nr. 71.07 A und Nr. 71.09 A zollfrei.

Es wurde jedoch Einfuhrumsatzsteuer, deren Höhe im Jahre 1975 16 % und ab dem Jahre 1976 18 % des Warenwertes betrug, hinterzogen. Unter Berücksichtigung der von der Österreichischen Nationalbank im Zeitpunkt der Einlieferung der Goldbarren in das Hauptmünzamt bekanntgegebenen Goldpreise ergab sich bei Berechnung des Normalpreises ein strafbestimmender Wertbetrag in der Höhe von 16,739.558 S.

Der strafbestimmende Wertbetrag für 18 kg Platin war im Jahre 1975

244.800 S.

Das Schöffengericht verwarf die Verantwortung des Angeklagten B, das Gold sei von einem Mann namens H im Jahre 1956 im Zuge der ungarischen Revolution illegal von Ungarn nach Österreich gebracht worden, und er habe das Gold an einen Mann namens 'I' verkauft. Gegen eine geringe Provision habe er den Umtausch der Feingoldbarren in Dukaten im Auftrag I im Hauptmünzamt durchführen lassen. Bei den festgestellten Guthaben auf seinen Sparkonten handle es sich um Fremdgelder bereits verstorbener Personen.

Zum Faktum II 4 des Urteilssatzes:

Der Angeklagte Walter B hat in den Jahren 1975

und 1976 umfangreiche Schwarzgeschäfte mit Golddukaten abgeschlossen. Er hat die Dukaten an Privatpersonen, vor allem aber an verschiedene Banken, insbesonders an die Österreichische Volksbanken AG. und an die Creditanstalt Bankverein verkauft und die in Rechnung gestellten vereinnahmten Mehrwertsteuerbeträge nicht verbucht. Auf Grund der Ergebnisse der im Jahre 1976 bei der Firma E & Co. durchgeführten Betriebsprüfung erfolgte zu den von Walter B in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis September 1976 erklärten Gesamtumsätzen von 956.362,63 eine Zurechnung weiterer Umsätze in der Höhe von 31,081.005 S (insgesamt somit 32,037.367,63 S). Die darauf entfallende Umsatzsteuer beträgt 5,611.822 S. Mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 19.Jänner 1977

wurde Walter B für die Zeit von Jänner bis September 1976 ein Umsatzsteuerbetrag in dieser Höhe vorgeschrieben.

Nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen in der Höhe von 17.241 S, ergibt sich eine Verkürzung von Vorauszahlungen und damit ein strafbestimmender Wertbetrag in der Höhe von 5,594.581 S. Der Angeklagte Walter B, der sich zu diesem Anklagepunkt schuldig bekannte, verwies auf die Belastung des Golddukatengeschäftes mit Mehrwertsteuer und darauf, daß er die vereinnahmten Mehrwertsteuerbeträge auf einem Konto der Zentralsparkasse reserviert habe, um sie später einmal an das Finanzamt abzuführen. Die an die Banken verkauften Dukaten will er von einer Firma 'AD' übernommen haben, die jedoch nach den Feststellungen des Schöffengerichtes gar nicht existierte, sondern vom Angeklagten erfunden wurde, um seine Schmuggeltätigkeit zu tarnen.

Zu den Fakten I 1 u. 2 und II 1 des Urteilssatzes:

Der Angeklagte Josef A war seit dem Jahre 1954

beim Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk als Betriebsprüfer tätig. In der Mitte der Sechzigerjahre führte er eine Betriebsprüfung bei der Firma E & Co. KG. durch, die zum Ergebnis hatte, daß B Abgaben in der Höhe von 2,428,398 S nachzahlen mußte. Obwohl A bekannt war, daß er voraussichtlich in den Jahren 1975 bis 1977

wieder die Firma E zu prüfen haben wird, ließ er sich im Juli 1975 von Walter B zu einem Casinobesuch und anschließend in ein Nachtcafe einladen. Es kam zum Austausch des Du-Wortes. In der Folge wurden die Kontakte intensiviert. A wurde wiederholt von B eingeladen. Auf Grund eines in der Tageszeitung 'Die Presse' am 3.Oktober 1975 im Auftrag des Angeklagten B erschienenen Inserates, mit dem Goldverkäufe durch Vermittlung mehrwertsteuerfrei angepriesen wurden, erfolgte eine 'Bedarfsprüfung' bei der Firma E & Co. Schon im Prüfungsauftrag wurde auf einen angeschlossenen Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.Oktober 1975, welcher ausführlich die Kriterien für die Anerkennung eines Vermittlungsgeschäftes enthielt, hingewiesen. Der Angeklagte B hatte ab Sommer 1975 nachstehende Formulare in Verwendung:

'Verkaufsauftrag Herr/Frau .... Adresse .... Ausweis .... hat am

heutigen Tag der Firma S.M. E & Co. KG. .... den Auftrag erteilt,

auf seinen Namen nachfolgende Waren zum Preis von öS ....

zu verkaufen. Ware .... Der Verkäufer erklärt hiemit, daß er nicht

Unternehmer im Sinne des UStG. 1972 ist, ferner, daß die

vorerwähnten Waren sein uneingeschränktes Eigentum sind. Der

Verkäufer nimmt zur Kenntnis, daß die Firma S.M. E & Co. für die

Vermittlungstätigkeit eine Provision von .... zusteht.

Wien, am              Verkäufer:         S.M. E & Co.KG.'

'Kaufvertrag Verkäufer Herr/Frau .... Adresse .... Käufer ....

Herr/Frau .... Adresse .... Ausweis .... Vermittler S.M. E & Co.

.... Kaufgegenstand .... öS ....

Der Käufer hat zur Kenntnis genommen, daß die Firma S.M. E & Co. lediglich als Vermittler auftritt und für Art und Beschaffenheit der Ware den Vermittler keine Haftung trifft. Die Ware wurde wie besehen verkauft.

Wien, am Käufer: S.M. E & Co.' Walter B nahm deshalb die Formulare in seinem Geschäftsverkehr auf, um die mit Verkäufern und Käufern von Golddukaten getätigten Umsatzgeschäfte den Finanzbehörden gegenüber als Vermittlungsgeschäfte zu tarnen. Da B über die aus den geschmuggelten Feingoldbarren im Hauptmünzamt unter fingierten Namen ausgeprägten Dukaten keine Eingangsfakturen zur Verfügung hatte und daher 'Schwarzgeschäfte' tätigte bzw. beim Verkauf an Banken die ausgestellten Fakturen in seine Buchhaltung einfach nicht aufnahm, andererseits aber gegenüber dem Finanzamt doch irgendwie glaubhafte Geschäftsumsätze nachweisen mußte, verwendete er die erwähnten Formulare, um die in Wahrheit fix abgeschlossenen Eigengeschäfte als Vermittlungsgeschäfte zu tarnen. Verkäufer wurden nur ausnahmsweise und aus Alibigründen darauf aufmerksam gemacht, daß es sich - angeblich - um eine Vermittlung handle. In der Mehrzahl der Fälle wurden die Verkäufer über das Vorliegen eines Vermittlungsgeschäftes nicht informiert. Ein Vermittlungsgeschäft blieb ihnen auch schon deshalb verborgen, weil die Verkäufer von Dukaten einen Fixpreis ausbezahlt bekamen, und nie davon die Rede war, daß sie im Falle eines Kursanstieges einen höheren Betrag erwarten bzw. im Falle von Kursverlusten einen entsprechenden Teil des ihnen bei übergabe der Dukaten ausbezahlten Kaufpreises zu refundieren hätten. Eine Benachrichtigung der Verkäufer, an wen die der Firma E übergebenen Dukaten in der Folge verkauft wurden, ist zunächst nicht erfolgt. Dem Angeklagten A waren auf Grund des Naheverhältnisses zu Walter B und der Beobachtungen im Zuge des Beginnes der Betriebsprüfung bereits im Jänner 1976 die Geschäftspraktiken B im Zusammenhang mit den von diesem vorgeschützten Vermittlungsgeschäften bekannt.

Obwohl ihm die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Vermittlungsgeschäften vertraut waren, hat er bereits in seinem ersten Zwischenbericht vom 29.Jänner 1976 wahrheitswidrig erklärt, daß nach den bisher getroffenen Feststellungen steuerlich anzuerkennende Vermittlungsgeschäfte vorliegen. Er erteilte dem Angeklagten B zu Beginn der Betriebsprüfung den Rat, die Formulare unter dem Firmenaufdruck der Firma E & Co.

zusätzlich mit dem Stempelaufdruck 'als Vermittler' zu versehen. Eine solche Stampiglie wurde am 28.Jänner 1976

bezogen. Bereits am nächsten Tag hat A seinem Bericht an die Finanzlandesdirektion Muster eines Verkaufsauftrages und eines Kaufvertrages beigelegt, die den zusätzlichen Stampiglienaufdruck 'als Vermittler' enthielten. B begann schließlich auf A, dem Bedenken wegen des von ihm eingegangenen dienstlichen Risikos gekommen waren, einzuwirken, weiterhin wahrheitswidrig das Vorliegen von Vermittlungsgeschäften zu behaupten, seine gegenteiligen Feststellungen zu verschweigen und die weiteren Erhebungen pflichtwidrig so auszurichten, daß an der Existenz von Vermittlungsgeschäften nicht gezweifelt werden könnte. Hiezu erklärte sich A erst bereit, als ihm B ein zinsenloses Darlehen für den beabsichtigten Ankauf eines Hauses zusicherte. A forderte B auf, auch die in der Vergangenheit verwendeten Formulare mit einem Stempelaufdruck zu versehen. Er berichtete am 23.März 1976 neuerlich wahrheitswidrig der Finanzlandesdirektion, daß es sich um Vermittlungsgeschäfte handle. Es wurde ihm jedoch der Auftrag erteilt, die Ermittlungstätigkeit im Sinne des zitierten Erlasses fortzusetzen, und es wurde darauf hingewiesen, daß es sich um keinen Verkaufsauftrag handle, wenn, wie in den vorliegenden Fällen, ein Fixpreis vereinbart wurde, und die Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Käufer nach Abrechnung nicht vorgesehen sei. A, der seine Erhebungen fortsetzte, forderte B auf, die zur Vernehmung ausgewählten Personen von seinem Eintreffen in Kenntnis zu setzen und sie über die zum Nachweis der in Wahrheit nicht vorgelegenen Vermittlungsgeschäfte erforderlichen Angaben zu instruieren und die Ablichtungen entsprechender Kaufverträge im nachhinein an die Verkäufer zuzustellen. Tatsächlich beeinflußte B, bzw. über seinen Auftrag C die Kunden, bei den in naher Zukunft zu erwartenden Erebungen durch einen Finanzbeamten zu erklären, daß sie die Dukaten der Firma E lediglich zur Vermittlung übergegeben haben. Im dritten Bericht vom 23.September 1976 an die Finanzlandesdirektion wies A wissentlich falsch darauf hin, daß die Abrechnungen über die erfolgten Verkäufe in der Form vorgesehen seien, daß den Verkäufern der Dukaten Durchschriften der Verkaufsbelege mit der Post zugesendet werden. Er berichtete wahrheitswidrig, daß die Firma im Zeitraum vom 25.Juni 1975 bis 31. Dezember 1975 5.037 Stück einfache und 20 Stück vierfache Dukaten vermittlungsweise umgesetzt habe. Das zugesagte Darlehen hat B dem Angeklagten A am 14.Juni 1976 bar zugezählt. Im September 1976 wurden über Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen interne Erhebungen über Vorgänge beim Hauptmünzamt im Zusammenhang mit der Einlieferung von Feingoldbarren durch Walter B (siehe Urteilsfakten III und IV) durchgeführt. Josef A, dem diese Vernehmungsprotokolle zur Kenntnis gebracht wurden, fertigte Ablichtungen an und übergab diese dem Angeklagten Walter B zur Einsicht, um die Abstimmung seiner Verantwortung mit den Angaben des Angeklagten Dipl.Ing. D und weiterer Bediensteter des Hauptmünzamtes zu ermöglichen.

Zu den Fakten III, IV 1 und 2 des Urteilssatzes:

Der Verkauf der geschmuggelten Feingoldbarren in Österreich war dem Angeklagten B ohne Kenntnis der Finanzbehörden nur nach Umtausch gegen leicht verkäufliche Handelsmünzen möglich. Gemäß der Bestimmung des Punktes I 1 der Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank sind Inländer generell nicht zum Ankauf von Feingold ermächtigt. Bestimmten Anstalten, aber auch inländischen Gewerbetreibenden des Handels mit Juwelen, Gold- und Silberwaren - zu diesen zählt auch die Firma E & Co. KG. - wurde zwar die Ermächtigung zum Ankauf und Verauf von Gold untereinander erteilt, der Ankauf von Gold von Devisenausländern bedarf jedoch gemäß § 2 Abs. 1

DevG. der speziellen Genehmigung der Österreichischen Nationalbank, ebenso der Ankauf durch den Letztverbraucher.

Mit Rücksicht auf die bestehende devisenrechtliche Situation mußte die Anlieferung größerer Kontingente von Feingoldbarren, deren ausländische Provenienz durch Engramme für jedermann ersichtlich war, bei jedem Beamten des Österreichischen Hauptmünzamtes den dringenden Verdacht eines Devisen- und Zollvergehens erwecken. Dipl.Ing. Friedrich D, ein langjähriger Freund des Angeklagten B, der im Jahre 1975 stellvertretender Leiter und ab 1.Jänner 1976 Leiter des Österreichischen Hauptmünzamtes war, erfuhr im Sommer 1975 von B, daß dieser Feingoldbarren, die er in das Hauptmünzamt zu bringen beabsichtigt, nach Österreich schmuggelt. Als Walter B am 14. Juli 1975 die erste Partie geschmuggelter Feingoldbarren, und zwar 55 kg, zusammen mit 2 kg Bruchgold beim Hauptmünzamt abgab, begab sich D gemeinsam mit B und C zum Schalterbeamten der Einlösungsabteilung des Hauptmünzamtes und gab Oberkontrollor Franz J den Auftrag, das Feingold im Journal C 10 i des Hauptmünzamtes als legiertes Gold (Feingehalt 986/tausendstel) einzutragen und erklärte wahrheitswidrig, daß das Bundesministerium für Finanzen von dieser Erledigungsart Bescheid wisse. Im Sinne der mit B getroffenen Vereinbarung gab er dem Schalterbeamten Franz J den Auftrag, auch in der Folgezeit Feingoldanlieferungen der Firma E bzw. des Walter B in den Büchern des Hauptmünzamtes (Eingangsbuch, C 10 i Journal) jeweils unter verschiedenen falschen Namen einzutragen und durch Eintragung des jeweils nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes höchsten in Punzen ausweisbaren Feingehaltes von legiertem Gold, nämlich 986/tausendstel, legiertes Gold vorzutäuschen. In der Folgezeit überbrachte Hans Günther C und während dessen Urlaub die Haushälterin des Angeklagten B, Maria F, dem Hauptmünzamt zwischen dem 23.Juli 1975 und 27.August 1976 insgesamt 42 Lieferungen Feingold. C war seit Anfang Jänner 1976 bekannt, daß die Feingoldbarren von B aus der Schweiz eingeschmuggelt wurden. Die Beamten Franz J, und in seiner Vertretung VB. Peter K, denen die Barren übergeben wurden, stellten über die Lieferungen einen Empfangschein aus, der auf legiertes Gold lautete, und auf den als Name des überbringers bzw. Auftraggebers ein von C erfundener Name samt fingierter Adresse aufschien. Dieser falsche Name wurde im Hauptjournal des Hauptmünzamtes eingetragen. Bei den drei Lieferungen im Jahre 1975 wurden zwar die Feingehalte noch richtig eingesetzt. Durch die Eintragung in das Journal C 10 i wurden jedoch die Feingoldmengen dem Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen Nationalbank stets als inländisches Bruchgold ausgewiesen, womit - auch schon in diesem Jahr - der erstrebte Zweck erreicht war. Ab Jänner 1976 lieferte B dem Hauptmünzamt ausschließlich Feingold. Es wurden hiebei nur noch Kontingente zu 23 kg eingebracht und unter verschiedenen Namen verzeichnet. In allen Fällen wurden die Lieferungen in das Journal C 10 i mit dem fingierten Feingehalt von 986/tausendstel eingetragen und fingierte, nämlich erhöhte Rohgewichte im Journal vermerkt. In den monatlichen Meldungen (Aufstellungen) des Hauptmünzamtes an das Bundesministerium für Finanzen über die Stückzahl der jeweils gegen Einlieferung von Devisen- u. Bruchgold abgerechneten Goldmünzen beurkundete der Angeklagte D mit seiner Unterschrift als Amtsleiter des Hauptmünzamtes, ab Februar 1976

(bis September 1976) wahrheitswidrig, mit dem Vorsatz zu täuschen, daß es sich bei den von Walter B eingelieferten Feingoldbarren um legiertes Gold (Bruchgold) handelte. Durch diese Falschbeurkundungen erlangten das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Nationalbank von der Einlösung des ausländischen Barrengoldes und somit vom Schmuggel keine Kenntnis.

Die Verantwortung des Angeklagten D, der jede Schuld bestritt, und die (geänderte) Verantwortung des Angeklagten C in der Hauptverhandlung, der sich ebenfalls nicht schuldig bekannte, sah das Schöffengericht insbesonders durch ihre Angaben in der Voruntersuchung und durch die Aussagen der Zeugen J, K, L, M und auch Dipl. Ing. N, als widerlegt an.

Mithin gelangte das Erstgericht zu den eingangs angeführten Schuldsprüchen.

Von weiteren Anklagepunkten wurden Freisprüche gefällt, die in Rechtskraft erwachsen sind.

Die Schuld- und Strafaussprüche werden von den vier Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen bekämpft.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter B:

Dieser Angeklagte macht die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 4, 5, 9 lit. a, 9 lit. b, 10 und 11 StPO.

geltend.

Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer zunächst die Ablehnung seines im Anschluß an den gleichlautenden Beweisantrag des Angeklagten Josef A gestellten Antrages auf Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen zum Nachweis dafür, daß sich die vom Angeklagten Josef A bei der Betriebsprüfung der Firma E - im Jahre 1976 - vorgenommenen Prüfungshandlungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsprüfung bewegten, und von den vom Angeklagten Josef A aus Anlaß der Betriebsprüfung zu treffenden Feststellungen keine Schlüsse auf die von dem Mitangeklagten Walter B allenfalls getätigten Hinterziehungshandlungen zu ziehen waren (Bd. XXIV S. 605 f.).

Die Abweisung dieses Beweisantrages durch das Schöffengericht erfolgte mit der Begründung, daß A ein amtsmißbräuchliches Verhalten überhaupt nur im Zusammenhang mit bestimmten Geschäften des Angeklagten B zur Last liegt, und hiefür in den über diese Geschäfte vernommenen zahlreichen Zeugen (Bd. XXII, XXIV S. 610 ff.), ferner in den Berichten A an die ihm vorgesetzten Dienststelle, in den ihm von der Finanzlandesdirektion bzw. dem Bundesministerium für Finanzen erteilten Berichtsaufträgen (Bd. XXIII) und in den sichergestellten Urkunden ausreichende Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung stehen, die auch durch das Gutachten eines Buchsachverständigen nicht in Frage gestellt werden könnten. Außerdem seien dem Angeklagten A auch nach der am 28.November 1976 erfolgten Verhaftung B sämtliche Arbeitsunterlagen bis zum 23. Dezember 1976 (dem Tag der Verhaftung A) weiter zur Verfügung gestanden (Bd. XXIV S. 711 f., u. Urteil, Bd. XXV S. 111 f.).

Die Vornahme einer Buchprüfung wäre tatsächlich nicht geeignet, die Urteilsannahmen zu widerlegen, daß B Schwarzgeschäfte getätigt hat, bzw. daß es sich bei den von ihm abgeschlossenen Käufen und Verkäufen von Gold um keine Vermittlungsgeschäfte, sondern um Umsatzgeschäfte handelte. Hinweise, daß sich auf Grund der Buchhaltung Anhaltspunkte für oder gegen den Abschluß von als Vermittlungsgeschäfte getarnte Umsatzgeschäfte ergeben könnten, liegen nicht vor. Die wahre Natur der Verträge wurde nicht aus der Buchhaltung, sondern vielmehr aus der Vereinbarung eines Fixpreises und den Aussagen der vernommenen Zeugen geschlossen. Ob aber A die Täuschungshandlungen des Angeklagten B durchschaut, und verleitet durch B, bewußt wahrheitswidrig Berichte erstattet und B Ratschläge gegeben hat, um die Aufdeckung der getarnten Umsatzgeschäfte zu verhindern, sind Umstände, die durch das Gutachten eines Buchsachverständigen nicht geklärt werden können, vielmehr der Beweiswürdigung des Gerichtes unterliegen. Die in der Beschwerde angeführten Argumente sind ebenfalls nicht geeignet, die Notwendigkeit eines Buchsachverständigengutachtens aufzuzeigen. Der Inhalt der Zeugenaussagen war dem Schöffengericht ebenso bekannt wie der Wortlaut der verwendeten Vertragsformulare.

Die sich aus § 26 Abs. 2 Dienstpragmatik ergebende Verpflichtung eines Beamten bedurfte gleichfalls nicht der Begutachtung durch einen Sachverständigen, sondern unterlag ebenso wie die in - dem Gericht vorliegenden - Erlässen (Bd. XXIII S. 93, 166 ff. des Arbeitsbogens) ausgedrückte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen der rechtlichen Beurteilung des Gerichtes. Den genannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer auch in der Abweisung seines Antrages auf Beischaffung des Aktes AZ. 6 c Vr 2197/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Heinrich O und Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls zur Widerlegung der Aussage der Untersuchungsrichterin OLGR. Dr. Klothilde Q (Bd. XXIV S. 447 u. 457), sie protokolliere unmittelbar die Frage, und darauf unmittelbar folgend die Antwort, wobei sie meistens in direkter Rede protokolliere, sie habe in fünfzehn Dienstjahren noch nie ein Resümeeprotokoll gemacht, und es komme nicht vor, daß bei ihr ein Protokoll nicht unterschrieben werde (Bd. XXIV S. 118 und 674). Nach dem Beschwerdevorbringen sollte durch diesen Beweisantrag die Annahme widerlegt werden, daß der Mitangeklagte C in der Voruntersuchung mehr als bloße Vermutungen und Mutmaßungen zu Protokoll gegeben habe.

Dieser Beweisantrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß für das gegenständliche Verfahren nur die in diesem Verfahren gesetzten Untersuchungshandlungen von Bedeutung sind, nicht aber Amtshandlungen in anderen, nicht einmal nach § 55, 56 StPO. zusammenhängenden Strafsachen (Bd. XXIV S. 712 f., Urteil, Bd. XXV S. 111 f.).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Begründung kann nur beigepflichtet werden. Denn es ist für das Strafverfahren tatsächlich ohne Bedeutung, ob die Untersuchungsrichterin in einem anderen Verfahren ein Resümeeprotokoll verfaßt hat oder nicht. Daß aber im vorliegenden Fall eine unrichtige Protokollierung erfolgte, wird in dieser Form gar nicht behauptet und könnte durch die Verlesung des genannten Aktes auch nicht bewiesen werden.

Durch die Ablehnung der genannten Beweisanträge wurden somit keine Grundsätze eines das Wesen der Verteidigung sichernden Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet.

Die Begründung des Schuldspruchs, Walter B habe im ersten Halbjahr 1976 Josef A durch die Zusage und Gewährung eines zinsenlosen Darlehens in der Höhe von 300.000 S zu dem unter Punkt I 2 des Urteilssatzes beschriebenen Mißbrauch der Amtsgewalt bestimmt (Urteilsfaktum II 1), sei, so führt der Beschwerdeführer zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. zunächst aus, mangelhaft, denn es habe sich mit den Abhebungen (am 13.Juni 1976 40.000 S, am 13.September 1976 50.000 S und 100.000 S) vom Sparbuch der Raiffeisenkasse Wien, das am 16.April 1976 mit einem Einlagestand von 300.000 S eröffnet wurde, nicht auseinandergesetzt. Ein Begründungsmangel haftet dem Urteil insoweit jedoch nicht an. Das Schöffengericht hat die Feststellung, daß der Beschwerdeführer A mit der Zusage eines unverzinslichen Darlehens in der Höhe von 300.000 S zum Amtsmißbrauch verleitete, und daß dieses Darlehen am 14. Juni 1976 A bar zugezählt wurde (Urteil, Bd. XXV S. 64), vor allem auf die Aussagen C (Bd. I S. 185 ququ, S. 185 ququ verso, S. 185 ccc verso, 185 ddd und Bd. XXIV S. 158, 159 u. 380) und die eigene Verantwortung B im Vorverfahren (Bd. I S. 183/44) und die Kassaauszahlung vom 14.Juni 1976 über 300.000 S (Bd. X) gestützt (Urteil, Bd. XXV S. 73, 81, auch 83 u. 86).

Da das Sparbuch bzw. die Einlage auf diesem Sparbuch entgegen dem ursprünglichen Plan des Beschwerdeführers nicht für dieses Darlehen verwendet wurde, war das Schöffengericht nicht verpflichtet, sich mit dem weiteren Schicksal des Sparbuches und der Darstellung C näher auseinanderzusetzen, er habe im September 1976 das erwähnte Sparbuch mit einem restlichen Einlagestand von 110.000 S vom Beschwerdeführer übernommen.

Mit dem Beschwerdevorbringen, die Aussage C, er habe von B für die Anschaffung einer Wohnung ein Darlehen von 60.000 S erhalten, obwohl er selbst angeblich über viel Geld verfügte, ebenso wie seine Behauptung, C habe Geld auf ein Sparbuch des Angeklagten B erlegt, weil dieser eine günstigere Verzinsung erzielen konnte, sei unglaubwürdig, versucht der Angeklagte lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Das Schöffengericht hat sich vielmehr sehr eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen C im Vorverfahren und der Bedeutung seiner Abweichung von dieser Aussage in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt ((Urteil, Bd. XXV S. 81 f. hinsichtlich der 'grauen' Zinsen S. 82 f.). Das Gericht hat sich auch mit der Verantwortung A in der Hauptverhandlung, aus der abgeleitet werden könnte, daß am 14.Juni 1976 die Abwicklung aller - vom Gericht festgestellten - Geschäfte aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre (Bd. XXIV S. 639), befaßt und - in übereinstimmung mit der Lebenserfahrung - dargelegt, daß die Geldabhebung durch B, die Darlehensübergabe an A, die Eröffnung der Anlagebücher durch Maria T bei der U in Wien und die Unterfertigung des Kaufvertrages am selben Tag in Mank bei Benützung eines Personenwagens möglich war (Urteil, Bd. XXV S. 83, 84). Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung - entscheidende Tatsachen betreffend -

liegt somit nicht vor.

Das Erstgericht, so führt der Beschwerdeführer weiter aus, habe auch

seine Feststellungen zu Urteilsfaktum II 4

- richtig II 3, wie sich aus dem Inhalt des Beschwerdevorbringens, das den Schmuggel von Goldbarren aus der Schweiz betrifft, ergibt - unvollständig begründet. Denn es habe sich mit seiner Verantwortung, der Schmuggel von Goldbarren aus der Schweiz sei im Gegensatz zum Schmuggel von Golddukaten vom kaufmännischen Standpunkt aus sinnlos, weil in der Schweiz Golddukaten mit einer geringeren Umsatzsteuer belastet und auch die Prägegebühren niedriger seien, nicht auseinandergesetzt.

Auch dieser gerügte Mangel haftet dem Urteil nicht an. Das Erstgericht hat sich vielmehr ausführlich auch mit dieser Verantwortung des Angeklagten B befaßt und ausgeführt, daß im fraglichen Zeitraum Goldbarren in der Schweiz beim Verkauf durch Banken nicht mit Warenumsatzsteuer belastet waren, während beim Verkauf von Golddukaten vom Käufer eine Warenumsatzsteuer von 5,6 % zu entrichten war. Die an und für sich mögliche Rückerstattung dieser Warenumsatzsteuer nach der Ausfuhr aus der Schweiz sei aber für den Angeklagten B nicht in Frage gekommen. Denn eine solche Rückerstattung erfordert eine Bestätigung der Ausfuhr durch das Schweizerische Grenzzollamt, die aber mit der Gefahr der Aufdeckung durch eine Benachrichtigung der benachbarten österreichischen Zollorgane verbunden war (Urteil, Bd. XXV S. 45).

Die von diesem Beschwerdeführer geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe haften somit dem Urteil nicht an.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A:

A bekämpft das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 4, 5, 9 lit. a und 11 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Durch die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung eines (Buch-) Sachverständigen zur Frage, ob sich die von ihm bei der Betriebsprüfung der Firma E vorgenommenen Prüfungshandlungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsprüfung bewegten, und darüber, daß aus den von ihm (A) aus Anlaß der Betriebsprüfung zu treffenden Feststellungen keine Schlüsse auf die vom Mitangeklagten B allenfalls getätigten Hinterziehungshandlungen zu ziehen waren (Bd. XXIV S. 605, 606), so führt der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge aus, hafte dem Verfahren der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.

an. Die Durchführung dieses Beweises hätte nämlich nach Meinung des Beschwerdeführers ergeben, daß er die Prüfung korrekt abwickelte und Umstände zum Nachteil B aufdeckte, die diesen verpflichtet hätten, erhebliche Steuernachzahlungen zu leisten; erst ein solches Gutachten hätte somit Rückschlüsse zugelassen, ob der Angeklagte A tatsächlich mit Schädigungsvorsatz handelte. Durch die Abweisung des Beweisantrages mit der Begründung, daß Schädigungsvorsatz ohnehin vorlag, seien Verteidigungsrechte verletzt worden.

Hiezu muß zunächst festgehalten werden, daß das Erstgericht den Beweisantrag nicht mit der in der Beschwerde angeführten Begründung abgewiesen hat. Die Abweisung erfolgte vielmehr aus der Erwägung, daß die auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen durch das Gutachten eines Buchsachverständigen nicht in Frage gestellt werden könnten (Bd. XXIV S. 711, 712, Urteil, Bd. XXV S. 111, 112). Dieser Begründung muß beigepflichtet werden. Das Schöffengericht hat seine Feststellung, daß A - aus Freundschaft und später wegen der Zusage und Gewährung eines zinsenlosen Darlehens - wahrheitswidrige Berichte verfaßte und B veranlaßte, die zu vernehmenden Personen - die er schon in Richtung auf die beabsichtigte Vertuschung des wahren Sachverhaltes ausgewählt hatte - auf ihre Vernehmung (zur Erzielung von das Vorliegen von Vermittlungsgeschäften stützenden Aussagen) vorzubereiten (Urteil, Bd. XXV S. 63) und schriftliche Kaufverträge nach Anbringung eines Stampiglienaufdruckes 'als Vermittler' den Verkäufern von Dukaten zuzustellen, keineswegs auf die Buchhaltung der Firma E gestützt - die in dieser Richtung keine Anhaltspunkte bot -, sondern auf die Aussage zahlreicher Zeugen, und insbesonders auch auf die Verantwortung des Angeklagten C im Zusammenhalt mit den verlesenen Urkunden (Urteil, Bd. XXV S. 71 ff.). Eine Buchprüfung war unter diesen Umständen aber kein für die Beurteilung des Verschuldens (Vorsatzes) des Beschwerdeführers geeignetes Beweismittel. Daß A bei der Betriebsprüfung auch Mängel aufdeckte, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt und dahin gewürdigt, daß zur Vortäuschung einer objektiven und eingehenden Betriebsprüfung die Aufdeckung kleiner, im Verhältnis zum Umfang der Finanzvergehen nicht ins Gewicht fallender Fehler erforderlich war (Urteil, Bd. XXV S. 80). Die Rechtsfrage aber, ob die - vom Erstgericht festgestellten - abgeschlossenen Geschäfte als Umsatzoder als Vermittlungsgeschäfte zu beurteilen sind, war vom Gericht zu lösen, ohne daß es hiezu des Gutachtens eines Buchsachverständigen bedurfte. Im übrigen wird auf die Ausführungen in dieser Entscheidung zu dem vom Angeklagten B geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. verwiesen.

Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. rügt der Angeklagte A zunächst, daß das Erstgericht seine Feststellungen im wesentlichen auf die Aussagen C und teilweise auch B im Vorverfahren stützt, die es als glaubwürdig bezeichne, ohne zu begründen, warum es diesen Aussagen folge, obwohl sie Verdrehungen, übertreibungen und fantastische Kombinationen enthalten. Diesen Aussagen könne schon deswegen nicht gefolgt werden, weil C und B einer Untersuchungsrichterin gegenübergestanden seien, die ihnen an Intellekt, persönlicher Ausstrahlungskraft und Taktik turmhoch überlegen und bereit gewesen sei, jede ihren Verdacht stützende Aussage aufzunehmen. C habe im Vorverfahren, ohne sich um den Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu sorgen, einfach darauf losgeredet, in der nicht unberechtigten Erwartung, so am besten wegzukommen. Auch habe das Erstgericht nicht ausgesprochen, ob es der Darstellung C im Vorverfahren über die zahlreichen Einladungen A durch B zum Essen Glauben schenkt (Bd. I S. 185 kk verso u. 185 ll), oder seiner Darstellung in der Hauptverhandlung (Bd. XXIV S. 213). Der gerügte Mangel haftet dem Urteil nicht an, denn es setzt sich sehr eingehend mit dem Wahrheitsgehalt der Aussage C im Vorverfahren und der Bedeutung des teilweisen Widerrufs dieser Aussage in der Hauptverhandlung auseinander (Urteil, Bd. XXV S. 32 bis 36, 71 bis 73, 81, 86 bis 89, 104 u. 109 bis 111). Ebenso hat das Erstgericht den Wahrheitsgehalt der Verantwortung B eingehend gewürdigt (Urteil, Bd. XXV S. 27 ff., 48 ff., 70 ff., 89 u. 90) und sich mit der Verantwortung dieser Angeklagten befaßt, ihre Angaben in der Voruntersuchung seien nur unter Druck zustandegekommen (Urteil, Bd. XXV S. 33 unten bis S. 36, 81 bis 83 u. hinsichtlich A S. 86). Im übrigen hat C auch im Vorverfahren gar nicht behauptet, daß er mehr als einmal die Besuche A in der Wohnung B persönlich beobachtet hat, sodaß kein Widerspruch zwischen der Aussage C und der Zeugin Maria F in der Hauptverhandlung bestand, mit dem sich das Gericht auseinandersetzen mußte.

Denn Maria F, die in der Woche nur drei Tage im Geschäft bzw. in der danebenliegenden Wohnung in der Wickenburggasse und zwei Tage in der Villa B am Schreiberweg arbeitete, hat ebenfalls bestätigt, daß A zumindest einige Male bei B gegessen hat (Bd. XXIV S. 544). Der Beschwerde kann zugestimmt werden, daß Auskünfte A, welche formellen Voraussetzungen B einhalten müsse, damit die Steuerbehörde Vermittlungsgeschäfte auch als solche anerkenne und auch der Rat, eine Stampiglie mit dem Wortlaut 'als Vermittler' anzuschaffen, isoliert betrachtet, noch keinen Nachweis für die Schlechthat keineswegs seine Feststellungen, wonach A wußte, daß es sich um Umsatzgeschäfte handelte, allein auf diese Umstände gestützt, sie vielmehr nur als Glieder einer Indizienkette zur Begründung herangezogen (Urteil, Bd. XXV S. 71 f.) und im übrigen im Zusammenhalt (§ 258 Abs. 2 StPO.) angenommen, daß A keineswegs nur rechtliche Auskünfte erteilt, sondern B beraten hat, wie die wahre Natur der Geschäfte verschleiert werden kann, und zwar unter anderem mit dem Vorschlag, auch bei den bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Geschäften die verwendeten Vertragsformulare 'Verkaufsauftrag' und 'Kaufvertrag' mit dem Stampiglienaufdruck 'als Vermittler' zu versehen (Urteil, Bd. XXV S. 59 bis 61).

Die Aussage C im Vorverfahren (Bd. I S. 185 o verso), B habe im Zuge der Betriebsprüfung A gegenüber die Behauptung aufgestellt, er arbeite mit der - offenbar fingierten - Firma 'AD' zusammen, sei, nach Meinung des Beschwerdeführers, ein Indiz dafür, daß A gutgläubig war. Das Erstgericht habe aber dieses Verfahrensergebnis mit Stillschweigen übergangen.

Die gerügte Unvollständigkeit liegt aber nicht vor. Das Schöffengericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß B gegenüber A diese Firma niemals erwähnte (Urteil, Bd. XXV S. 49). Mit der Aussage C, B habe ihm erzählt, daß er mit A über seine Zusammenarbeit mit der Firma 'AD' gesprochen habe, mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, da C ausdrücklich hinzugesetzt hat, bei einem solchen Gespräch nicht anwesend gewesen zu sein und die diesbezügliche Mitteilung B auch gar nicht geglaubt zu haben (Bd. I S. 185 ll verso).

Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe zur Begründung seiner Annahme, A habe den Zwischenbericht vom 29.Jänner 1976 (Bd. XXIII S. 97 ff. in Beilage 1) bewußt wahrheitswidrig verfaßt, auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen (in welchem die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Vermittlungsgeschäften genannten sind), jedoch den Inhalt des Erlasses nicht festgestellt, steht im Widerspruch zur Aktenlage. Denn das Erstgericht hat sich auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.Oktober 1975

(Bd. XXIII S. 93 in Beilage 1) und die dort geforderten tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vermittlungsgeschäftes bezogen und den Inhalt dieses Erlasses ebenso festgestellt (Urteil, Bd. XXV S. 55), wie den Inhalt des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 5.April 1976 (Bd. XXIII S. 166 ff. in Beilage 1), Urteil, Bd. XXV S. 62).

Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. rügt, das Erstgericht habe sich mit der rechtlichen Natur der Umsatzsteuer nicht auseinandergesetzt, ist zu erwidern, daß die Mängelrüge nur Begründungsmängel in tatsächlicher Richtung zum Gegenstand haben kann. Die rechtliche Beurteilung der abgeschlossenen Geschäfte als Verkauf oder Vermittlung wird im Rahmen der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe behandelt werden.

Mit den in der Beschwerde angestellten Erwägungen, aus wirtschaftlicher Sicht sei für B nur ein vermittlungsweiser Verkauf in Frage gekommen, weshalb A annehmen konnte, daß B tatsächlich keine Umsatzgeschäfte abgeschlossen habe, versucht der Beschwerdeführer nachzuweisen, daß auch eine andere Würdigung der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise möglich wäre. Einen Begründungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) vermag er aber nicht aufzuzeigen, denn das Erstgericht hat seine Feststellung, A habe wahrheitswidrig an das Bundesministerium für Finanzen berichtet, eingehend und in übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung begründet (Urteil, Bd. XXV S. 71 bis 80). Das Erstgericht wertete den Rat A, Kopien der schriftlichen Kaufverträge, die mit den Käufern von Dukaten abgeschlossen wurden, den Verkäufern zuzustellen, als Versuch, im nachhinein getätigte Umsatzgeschäfte zu tarnen. Da es seine Beweiswürdigung eingehend und frei von Denkfehlern begründet hat, haftet auch in diesem Fall dem Urteil kein Mangel an (Urteil, Bd. XXV S. 63, 78, 79). Die Beurteilung dieses Vorganges in rechtlicher Hinsicht bleibt der über die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zu treffenden Entscheidung vorbehalten.

Da das Erstgericht festgestellt und schlüssig begründet hat, daß bereits der erste Betriebsprüfungsbericht A bewußt unrichtig abgegeben wurde, war die Aussage des Zeugen Walter S, daß A, wenn er einmal eine Meinung gefaßt hatte, großes Beharrungsvermögen zeigte, das manchmal in Sturheit ausartete (Urteil, Bd. XXIV S. 575, 576), nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Wenn sich daher das Erstgericht mit dieser Aussage nicht auseinandersetzte, liegt eine Unvollständigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht vor.

Bei der Urteilsannahme, daß das zinsenlose (gemeint unverzinsliche) Darlehen in der Höhe von 300.000 S A als Gegenleistung für den Amtsmißbrauch gegeben wurde, handelt es sich nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, um eine unbegründete Behauptung. Das Erstgericht hat vielmehr die Indizien, die für eine Bestechung sprechen, eingehend geprüft und seine Feststellungen (Urteil, Bd. XXV S. 60, 61, 64) mit der 'raffinierten Art' wie B seine Kontakte zu A aufzubauen begann, daß im kritischen Zeitpunkt der Betriebsprüfung zuerst ein Sparbuch, das nach der von B dem C gemachten Mitteilung für A bestimmt war, eröffnet wurde (16.April 1976), und daß schließlich am 14.Juni 1976, am Tag des Liegenschaftskaufes durch A der Betrag an diesen Angeklagten bar ausgezahlt wurde, ausreichend begründet (Urteil, Bd. XXV S. 72, 73 u. 80). Von einem den Gesetzen logischen Denkens widersprechenden Zirkelschluß kann keine Rede sein. Das Gericht hat - systematisch einwandfrei - im Urteil zuerst Feststellungen getroffen (Urteil, Bd. XXV S. 60 f.) und sie dann im Rahmen der Beweiswürdigung mängelfrei begründet (Urteil, Bd. XXV S. 72 f.).

Wenn das Schöffengericht der Aussage C, daß B geizig war, und daß er klagte, von A als Melkkuh mißbraucht worden zu sein (Bd. I S. 185 ccc verso, Bd. XXIV S. 379, 380), folgte (Urteil, Bd. XXV S. 87), handelt es sich um einen Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einer überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen ist. Ebenso wendet sich der Versuch, das Geständnis B - das mit der Darstellung C übereinstimmt (Bd. I S. 185 ququ verso) - im Vorverfahren, er habe A den Darlehensbetrag von 300.000 S am 14.Juni 1976 in bar übergeben (Bd. I S. 183/44), mit dem Hinweis auf kriminologische Erkenntnisse als unrichtig darzustellen, gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Ein Begründungsmangel liegt keineswegs vor, denn das Gericht hat den Wahrheitsgehalt der Angaben B und C - wie bereits erörtert - eingehend gewürdigt (Urteil, Bd. XXV S. 32 bis 36, u. 81).

Das Schöffengericht hat Käufer und Verkäufer von Dukaten als Zeugen vernommen und einen persönlichen Eindruck über ihre Glaubwürdigkeit erhalten. Es ist auf Grund dieser Aussagen und der Verantwortung C zur überzeugung gekommen, daß tatsächlich Umsatzgeschäfte abgeschlossen wurden, die bereits erwähnten Formulare nur zur Tarnung dieser Geschäfte - als Vermittlungsgeschäfte - den Finanzbehörden gegenüber verwendet wurden, die Auswahl der im Zuge der Betriebsprüfung zu vernehmenden Zeugen durch A im Hinblick auf diesen Verschleierungsversuch erfolgte, und zumindest ein Teil der Zeugen auf Weisung A von B und C über den Inhalt der von ihnen abzulegenden - unwahren - Aussagen informiert wurden. Diese Beweiswürdigung wurde auch ausreichend begründet (Urteil, Bd. XXV S. 74 bis 80). Wenn der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die - angebliche -

Abneigung B gegen jede Art von Schriftverkehr zu der Schlußfolgerung kommt, daß A B nur bei der Erbringung eines formellen Nachweises, daß tatsächlich Vermittlungsgeschäfte abgeschlossen wurden, helfen wollte, sodaß ihm jeder Schädigungsvorsatz fehlte, zeigt er lediglich eine mögliche Auslegung der gegen ihn sprechenden Beweisergebnisse auf, ohne darzutun, daß die vom Erstgericht getroffene Beweiswürdigung den Denkgesetzen widerspreche. Mit dem Hinweis, daß B A derart mißtraute, daß er ihm eine Geschäftsverbindung mit der Firma 'AD' vortäuschte, was gegen die Annahme einer Mitwisserschaft A spreche, übergeht der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht - wie bereits dargetan - ausdrücklich feststellte, daß B A gegenüber niemals diese Firma erwähnte (Urteil, Bd. XXV S. 49).

Daß A den Hauskauf verschwieg, läßt sicher verschiedene Deutungen zu. Die vom Erstgericht aus diesem Glied einer Indizienkette gezogene Schlußfolgerung, A habe zu verschleiern versucht, daß er von B ein Darlehen erhalten hat, entspricht jedoch der Logik. Wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B ausgeführt, hat sich das Schöffengericht auch mit den Vorgängen am 14.Juni 1976 ausreichend auseinandergesetzt. Beweisanträge in der Richtung, daß die Abhebung von 300.000 S am Nachmittag des 14.Juni 1976 vorgenommen, der Kaufvertrag in Mank hingegen bereits um 11,30 Uhr dieses Tages unterfertigt wurde, sind nicht gestellt worden. Die Abhebung von 300.000 S durch B, die Darlehensübergabe an A, die Eröffnung der Einlagebücher durch Maria T bei der Österreichischen U in Wien 21, und die Unterfertigung des Kaufvertrages in Mank waren, wie das Erstgericht in übereinstimmung mit der Lebenserfahrung feststellt (Urteil, Bd. XXV S. 64, 65, 83, 84), an einem Tag bei Benützung eines PKWs.

möglich.

Das Schöffengericht geht auch keineswegs davon aus, wie der Beschwerdeführer aktenwidrig behauptet, daß A die Aufbringung des Kaufpreises für die Liegenschaft ohne Zuhilfenahme eines Darlehens dargetan hat. Das Gegenteil wurde vielmehr als erwiesen angenommen (Urteil, Bd. XXV S. 81 bis 87). Auch die Formulierung im Urteil auf Seite 85 des XXV. Bandes 'Denn abgesehen davon, daß selbst ein urkundlicher Nachweis des Besitzes eines Geldbetrages von 500.000 S oder auch mehr zum 14.6.l976 noch nicht zwingend beweisen könnte, daß A das Darlehen in der Höhe von 300.000 S von Walter B nicht erhalten hat, ...' widerspricht keineswegs diesen eindeutigen Feststellungen des Schöffengerichtes.

Als unvollständig rügt der Beschwerdeführer auch die Urteilsbegründung zum Faktum I 1 - übergabe der (Ablichtungen der) Protokolle über Erhebungen, die vom Bundesministerium für Finanzen gegen den Amtsleiter des Hauptmünzamtes WHR. Dipl.Ing. Friedrich D gemäß § 112 DP. gepflogen wurden, durch den Beschwerdeführer an den Angeklagten Walter B - als unvollständig.

Aber auch zu diesem Faktum hat das Erstgericht seine Feststellungen ausführlich und mängelfrei begründet (Urteil, Bd. XXV S. 66, 67 u. 87 bis 90). Mit der angeblichen Abneigung B gegen alles Schriftliche mußte sich das Schöffengericht nicht näher befassen, da eine solche Abneigung - die ja, wie sich aus der Aktenlage ergibt, keineswegs soweit ging, daß B jeden Schriftverkehr ablehnte - kein Indiz dafür darstellt, daß B von A keine Ablichtungen von Protokollen erhalten hat. Mit der Verantwortung A, er habe gar keine Zeit (und Möglichkeit) gehabt, Ablichtungen herzustellen und sie dem Angeklagten B zu übergeben, hat sich das Schöffengericht eingehend auseinandergesetzt und ist unter Würdigung aller Beweisergebnisse zu dem Schluß gekommen, daß A die von ihm besorgten Ablichtungen der Protokolle B überlassen hat (Urteil, Bd. XXV S. 88, 89). Zusammenfassend ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu sagen, daß er letztlich nur unter Herausgreifung einzelner Beweismittel darzulegen versucht, daß auch eine andere als die vom Erstgericht getroffene Beurteilung möglich oder sogar wahrscheinlich wäre. Das Schöffengericht hat aber unter Heranziehung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens die gegen den Angeklagten sprechenden Indizien dahin gewertet, daß dieser Angeklagte zunächst auf Grund seines Freundschaftsverhältnisses zu B und später auf Grund von Bestechungen sein Amt mißbraucht hat. Es hat die zahlreichen, gegen und für A sprechenden Indizien sehr eingehend und in schlüssiger Weise gewürdigt (Urteil, Bd. XXV S. 51 bis 90). Das Schöffengericht ist somit seiner Begründungspflicht nachgekommen; es war aber nicht verpflichtet, alle nur möglichen Schlußfolgerungen aus den vorliegenden Beweisergebnissen zu erörtern und jede nur denkbare anderweitige Auslegung von Beweisergebnissen vorwegzunehmen (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.).

Die geltend gemachten Begründungsmängel haften dem Urteil somit

nicht an.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Günther C:

Dieser Angeklagte bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch (Urteilsfaktum III) mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der ferner geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. richtet sich gegen die Wertersatzstrafe. über diesen Nichtigkeitsgrund wird mit gesondertem Erkenntnis entschieden werden.

Das Urteil sei unvollständig und unzureichend begründet, so führt er den erstgenannten Nichtigkeitsgrund aus, weil sich das Erstgericht nicht eingehend mit seiner Persönlichkeit und der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung des Univ.Prof. Dr. Erwin W (vom 4. November 1977, Beilage C zum Hauptverhandlungsprotokoll, ON. 261,

11. Verhandlungstag) auseinandergesetzt habe. Aus dieser Bestätigung und der in diese Richtung weisenden Verantwortung des Beschwerdeführers gehe hervor, daß er das Persönlichkeitsbild eines klassischen Neurotikers aufweise. Nur aus diesem Grund habe er die Fragen des Untersuchungsrichters mit 'ja' beantwortet. Seine Verantwortung in der Voruntersuchung, auf die sich das Urteil bei Begründung des Schuldspruches in Richtung subjektive Tatseite stützt, sei somit keine taugliche Beweisgrundlage.

Der geltend gemachte Begründungsmangel haftet dem Urteil jedoch nicht an.

Das Beweisverfahren hat keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben, die auch in der Beschwerde gar nicht behauptet wird. Eine neurotische Veranlagung des Angeklagten aber ist kein Umstand, der für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebend ist. Entscheidende Tatsachen im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. sind aber nur solche, die auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines abgelegten Geständnisses obliegt der freien Würdigung des Gerichtes. Das Schöffengericht hat sich dieser Aufgabe gewissenhaft unterzogen und auch seine Beweiswürdigung und zwar auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bestätigung (Urteil, Bd. XXV S. 17), ausführlich begründet und dargelegt, warum es den Angaben C im Vorverfahren trotz einer gewissen neurotischen Veranlagung Glauben schenkt (Urteil, Bd. XXV S. 35, 36). Für eine Psychiatrierung des Angeklagten bestand nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kein Anlaß, abgesehen davon, daß ein solcher Antrag gar nicht gestellt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer aber die Beweiskraft seiner vor der Untersuchungsrichterin, OLGR. Dr. Q gemachten Angaben und die vom Erstgericht vorgenommene Wertung der Aussage dieser Zeugin zu bekämpfen versucht, wendet er sich im Ergebnis lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. Friedrich D:

Dieser Angeklagte bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch (Urteilsfakten IV 1 und IV 2) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 5, 8, 9 lit. a StPO. und den Strafausspruch (neben dem Rechtsmittel der Berufung) mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Begründung des Schuldspruches wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Urteilsfaktum IV 1) wird als mangelhaft mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. angefochten. Die Feststellung, so führt der Beschwerdeführer diesen Nichtigkeitsgrund zunächst aus, D habe bereits im Sommer 1975, vor der ersten Schmuggelfahrt B, von diesem erfahren, daß er beabsichtige, aus der Schweiz Goldbarren nach Österreich zu schmuggeln, und er habe bei allen Goldeinlieferungen B im Hauptmünzamt gewußt, daß es sich um geschmuggeltes Gold handelte, sei unvollständig und unzureichend begründet. Das Schöffengericht habe sich auf verschiedene Indizien gestützt - auf das auffallende Naheverhältnis des Angeklagten D zu B, auf seine Anordnung, die von B im Hauptmünzamt eingelieferten Feingoldbarren als Bruchgold unter Anführung von fingierten Kundennamen einzutragen, auf die unrichtigen monatlichen Meldungen an das Bundesministerium für Finanzen, auf die C mitgeteilte angebliche Notwendigkeit, die einzelnen Einlieferungen wegen der Größe der Schmelztiegel mit 23 kg zu begrenzen und auf sein Verhalten nach der Meldung des Werner L und den vorgebrachten Bedenken des Dipl.Ing. N - , die jedoch die gezogenen Schlüsse nicht rechtfertigten.

Die Feststellung, daß D in einem Naheverhältnis zu B stand, ja daß er mit ihm befreundet war (Urteil, Bd. XXV S. 94, 106), stützt sich auf die Verantwortung der Angeklagten B (Bd. I S. 183/19, Bd. XXIV S. 241), D (Bd. I S. 451, Bd. XXIV S. 410 f.) und C (Bd. I S. 185 gg, Bd. XXIV S. 167), die angegeben haben, daß D seit Jahren Gast im Hause B war, daß er häufig zum Essen eingeladen war, mit B Waldläufe und Spaziergänge unternahm und dessen Sauna und Bad benützte. Der Schluß aus diesen Beweisergebnissen, daß ein auffälliges Naheverhältnis, eine Freundschaft zwischen den beiden Männern bestand, entspricht den Lebenserfahrungen, auch wenn sie nicht das 'Du-Wort' verwendeten. Daß die mit der übernahme der Goldbarren im Hauptmünzamt befaßten Personen wußten, daß C bzw. Maria F bei der Einlieferung von Goldbarren, die unter verschiedenen angeblichen Käufernamen eingetragen wurden, im Auftrag der Firma E bzw. B handelten, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt (Urteil, Bd. XXV S. 94 ff.), ebenso daß auf Weisung des Zeugen Dr. X nach dem Bericht L vom 10.September 1976 im Hauptjournal die Berichtigung des Namens des überbringers der letzten Feingoldlieferung auf den Namen B und die Hinzufügung des Bleistiftvermerks 'Fa. E' bei den übrigen - nachträglich eruierten - Lieferungen dieser Firma erfolgte (Urteil, Bd. XXV S. 101). Nicht entscheidungswesentlich ist, ob in einem Fall (Hans Y, Eintragung im Journal C 10 i vom 9.Jänner 1976, siehe Bd. III - ON. 59 - ) die Eintragung 'E' von Anfang an vorhanden war, was der Zeuge Dr. X vermutete, oder nicht. Im übrigen hat auch dieser Zeuge ausdrücklich bekundet, daß im Journal C 10 i, auch wenn Gewerbeberechtigte auf den Namen des Kunden Gold einbrachten, immer die Identität des Einlieferers - im Gegensatz zu den inkriminierten Fällen, in denen der Einlieferer erst rekonstruiert werden mußte, und die Eintragung erst nach Aufkommen von Verdachtsmomenten erfolgte - festgehalten wurde (Bd. XXIV S. 555). Nicht entscheidungswesentlich ist, daß D zwar die ausdrückliche Anordnung gegeben hat, bei den Goldlieferungen B den Namen des (angeblichen) Kunden anzuführen, daß er aber nicht ausdrücklich verboten hat, die Firma E dazuzuschreiben, da ja auf Grund dieser Weisung der Name der Firma - von einer nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - tatsächlich nicht aufschien.

Ebenso ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob auch die Gebühren für die Legierung des (von B) eingelieferten Goldes in den Büchern des Österreichischen Hauptmünzamtes aufschienen (Zeuge Dipl.Ing. Dr. X, Bd. XXIV S. 552 f.). Auch wenn aus diesen Eintragungen - bei einer genauen fachkundigen überprüfung - der Nachweis möglich gewesen wäre, daß nicht Gold mit dem Feingehalt 986/tausendstel geliefert wurde - wie im Journal unrichtig eingetragen -

sondern Feingold (Feingehalt 999,9/tausendstel), wird dadurch die Urteilsannahme, daß durch die unrichtige Eintragung - und die damit im Zusammenhang stehenden unrichtigen Meldungen - das Bundesministerium für Finanzen getäuscht wurde, nicht widerlegt. Es liegt somit auch kein Begründungsmangel vor, wenn sich das Schöffengericht mit diesem Teil der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Dr. X nicht näher befaßte.

Die Frage, ob sich der unbescholtene Angeklagte auch in dienstlicher Hinsicht immer (abgesehen von den unter Anklage gestellten Taten) einwandfrei verhalten hat, ist nur für die Strafbemessung, nicht aber für die Schuldfrage von Bedeutung.

Da das Schöffengericht dem Angeklagten D gar nicht zur Last legt, daß er wußte, daß B mit dem Schmuggel von Goldbarren nicht nur die Einfuhrumsatzsteuer einsparen wollte, sondern auch Steuerhinterziehungen in größerem Ausmaß bezweckte, bedurfte es in dieser Richtung keiner näheren Ausführungen. Daß aber B davon ausging, ohne Mitwirkung von Beamten (des Leiters) des Hauptmünzamtes den Umtausch von Feingold in Golddukaten nicht durchführen zu können, ohne daß seine Verfehlungen dem Bundesministerium für Finanzen bzw. der Österreichischen Nationalbank auffallen mußten, hat das Erstgericht festgestellt und ausführlich begründet (Urteil, Bd. XXV S. 93, 94).

Das Schöffengericht kam zu folgenden Feststellungen:

D stand zu B in einem auffälligen Naheverhältnis; er gab den Auftrag, die von der Fa. E bzw. B gelieferten Feingoldbarren im Bruchgoldjournal als legiertes Gold einzutragen; er erklärte hiebei wahrheitswidrig, daß das Bundesministerium für Finanzen von dieser Erledigungsart wisse und sie billige; er gab ferner den Auftrag, die genannten Einlieferungen unter verschiedenen falschen Namen einzutragen; er teilte C den Tatsachen zuwider mit, daß aus technischen Gründen die Notwendigkeit bestehe, die einzelnen Lieferungen mit 23 kg zu begrenzen;

ihm waren die regelmäßigen Lieferungen B bekannt;

er veranlaßte und unterfertigte bewußt unrichtige Meldungen an das Bundesministerium für Finanzen und er wies Werner L schroff ab, als dieser Beamte über seine Erhebungsergebnisse und seinen Verdacht, B schmuggle in größerem Umfang, berichtete. Die aus diesen Beweisergebnissen gezogene Schlußfolgerung, daß D seit 1975 von der Schmugglertätigkeit B wußte, widerspricht nicht den Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung.

Daß nach Ansicht des Beschwerdeführers auch andere Schlüsse möglich wären, macht die Begründung noch nicht unzureichend im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Soweit der Angeklagte im Rahmen der formellen Nichtigkeitsgründe, aber auch unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. dem Schöffengericht vorwirft, die Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 3/71 vom 16.Juni 1971 unrichtig ausgelegt zu haben, wird auf diese Rechtsrüge bei Beurteilung der materiellen Nichtigkeitsgründe eingegangen werden.

Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. liegt nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Da das Erstgericht die Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank richtig und in ihren wesentlichen Teilen vollständig wiedergegeben hat (Urteil, Bd. XXV S. 90, 91), liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor. Die Österreichische Nationalbank hat mit Schreiben vom 19.Oktober 1976

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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