Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Versagt das Gericht einem Zeugen die Glaubwürdigkeit, stellt es keine Unvollständigkeit dar, wenn nicht mehr auf die Aussage selbst eingegangen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098642Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022