Norm
StPO §268Rechtssatz
Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten und des schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0098792Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019