RS OGH 1978/9/12 11Os100/78, 9Os109/80, 9Os68/81, 9Os83/81, 11Os26/82, 10Os137/85, 13Os54/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1978
beobachten
merken

Norm

StPO §268
StPO §270 Abs2 Z5

Rechtssatz

Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten und des schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0098792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten