RS OGH 1979/5/15 9Os41/79, 12Os109/84, 12Os116/85, 14Os8/97 (14Os9/97)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1979
beobachten
merken

Norm

StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Zum Umfang der Begründungspflicht, wenn Feststellungen auf eine widerspruchsvolle Zeugenaussage gestützt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 41/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 9 Os 41/79
  • 12 Os 109/84
    Entscheidungstext OGH 09.08.1984 12 Os 109/84
    Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die gedrängte Darstellung der Urteilsgründe ist das erkennende Gericht nicht gehalten, Äußerungen eines Zeugen, die sich nicht auf entscheidungswesentliche Tatsachen beziehen, unter allen Umständen auf ihre Richtigkeit und Glaubwürdigkeit zu prüfen und in allen Einzelheiten zu erörtern. (T1)
  • 12 Os 116/85
    Entscheidungstext OGH 29.08.1985 12 Os 116/85
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 14 Os 8/97
    Entscheidungstext OGH 17.06.1997 14 Os 8/97
    Vgl auch; Beisatz: Bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) kann die gesonderte Erörterung der Einlassungen von Mitangeklagten oder abgesondert verfolgten Personen, aus welchen ein Tatbeitrag des Beschwerdeführers nicht ableitbar ist, unterbleiben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0098731

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0090OS00041_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten