Norm
StPO §268Rechtssatz
Die Entscheidungsgründe müssen mündlich nicht notwendigerweise vollständig verkündet werden. Die Ausfertigung kann daher in diesem Teil um die allenfalls bei der Verkündung noch nicht bekannt gegebenen detaillierten Entscheidungsgründe erweitert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098809Dokumentnummer
JJR_19760916_OGH0002_0130OS00084_7600000_002