Gründe: I./ Aus den Akten 6 E Vr 2525/88, 6 E Vr 136/89 und 6 E Vr 312/90, je des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 9.Oktober 1988 ereignete sich im Gemeindegebiet von Zwaring-Pöls ein schwerer Verkehrsunfall. Die beteiligten Fahrzeuge waren einerseits ein PKW Mercedes 230 E, in dem sich die Eheleute Karl und Estella G***** sowie deren Sohn Andreas befanden, andererseits ein PKW Fiat 131, gelenkt von Franz K*****, in dem noch dessen Ehegatt... mehr lesen...
Norm: StPO §263 AStPO §263 C
Rechtssatz: Hinsichtlich eines bereits in der Anklageschrift enthaltenen und nur in Form einer Alternativanklage zulässigerweise modifizierten Anklagevorwurfs ist ein Verfolgungsvorbehalt entbehrlich, weil es sich bei einer Alternativbetrachtung einer Tat nicht um eine andere Tat im Sinn des § 263 Abs 1 StPO handelt. Entscheidungstexte 15 Os 123/90 Entsch... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil, das auch unangefochtene Freisprüche enthält, wurde Alfred E***** - im zweiten Verfahrensgang - des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er von August bis November 1984 in E***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Marktgemeinde E***** durch die Vorgabe, die hiezu beauftragte Firma W***** sei nicht in ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred Peter B*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 22.März 1990 in Linz in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem noch nicht ausgeforschten Mittäter fremde bewegliche Sachen, und zwar Zigaretten, Bargeld, einen Videorecorder, sowie andere Gebrauchsgegenstände im Gesamtwert von etwa 33.400 S Verfügungsberechtigten des O*** ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 C
Rechtssatz: Eine Ausdehnung der Anklage schließt schon begrifflich das Begehren in sich, dem Ankläger die Verfolgung wegen der neuen Beschuldigung vorzubehalten, falls das Gericht darüber nicht sogleich urteilen sollte. Entscheidungstexte 11 Os 75/89 Entscheidungstext OGH 01.06.1990 11 Os 75/89 13 Os 80/90 E... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden - im zweiten Rechtsgang - der am 8.Februar 1915 geborene frühere Generaldirektor der E*** U*** Aktiengesellschaft für elektrische Energie (im folgenden kurz: E*** U*** AG) Dr. Rudolf K*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 StGB, weiters der am 21.Dezember 1943 geborene ehemalige Prokurist der E*** U*** AG Dr. Hannes M*** des Verbrechens der ... mehr lesen...
Begründung: Dkfm. Ferdinand L*** hat beim Landesgericht für Strafsachen Wien einerseits gegen Johannes V*** wegen § 111 Abs. 1 und 2 StGB Privatanklage erhoben und andererseits gegen die FPÖ-Bundesparteileitung ein Verfahren nach § 14 Abs. 1 MedG angestrengt. Zu den verbundenen Verfahren kam es in der Hauptverhandlung am 10. Oktober 1989 zu den von der Generalprokuratur in zwei getrennten Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (Gw 533/89 und Gw 534-536/89) bekämpften Vor... mehr lesen...
Gründe: Die Beschwerdeführer - ebenso wie der Mitangeklagte Gerhard M***, in Ansehung dessen das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist - wurden des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG, zum Teil als Beteiligte nach § 11 (zweiter und dritter Fall) FinStrG schuldig erkannt. Gegenstand dieses Schuldspruchs sind 8 Schmuggeltransporte im Zeitraum vom 6.Oktober bis 22.Dezember 1986, bei welchen in präparierten Treibstofft... mehr lesen...
Norm: StPO §221 Abs1StPO idF Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl I 2007/93) §221 Abs2StPO §262 CStPO §263StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß § 263 StPO besteht ebensowenig ein Recht des Angeklagten auf Wahrung einer Vorbereitungsfrist wie bei einer bloßen Anklagemodifizierung, die die Tatidentität unberührt lässt. Wäre der Angeklagte aber in der Lage gewesen, zur Widerlegung der zusätzlic... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält) wurden der Angeklagte Winfried H*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren (richtig: des schweren, gewerbsmäßigen) Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB (1.) und des Vergehens der falschen Beweisaussage (zu ergänzen: vor Gericht) nach § 288 Abs. 1 StGB (2.) sowie die Angeklagte Leopoldine M*** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB schu... mehr lesen...
Norm: StPO §221 Abs1StPO idF Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl I 2007/93) §221 Abs2StPO §262 CStPO §263 D
Rechtssatz: Die im § 221 Abs 1 StPO dem Angeklagten zugestandene Vorbereitungsfrist gilt nicht einmal für eine formelle Ausdehnung der Anklage nach § 263 StPO (RZ 1978/141); sie gilt daher umsoweniger bei einer bloß geänderten oder erweiterten rechtlichen Beurteilung der ohnehin der schriftlichen Anklage zugrundeliegenden Tatsachen (v... mehr lesen...
Gründe: Der am 24.Dezember 1944 geborene beschäftigungslose Kurt S*** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 302 Abs. 1 und 15 StGB sowie des damit in Tateinheit begangenen Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs.2, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er den gesondert verfolgten Leiter des Zollamts Drasenhofen Peter W***... mehr lesen...
Gründe: In das gegen den am 10.Jänner 1935 geborenen Kaufmann Erwin M*** auf Grund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 13.März 1987 zunächst nur wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB geführte Strafverfahren wurden in der Folge mehrere Nachtragsanzeigen (ON 27, 28, 36, 41, 45=51, 56) wegen allenfalls betrügerischer Aufnahme von (weiteren) Darlehen einbezogen und in der Hauptverhandlung zum ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 C
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 263 StPO hat das Gericht nach einer Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung drei Möglichkeiten: die sofortige gemeinsame Erledigung der schriftlichen und der mündlich ausgedehnten Anklage mit Urteil, die Vertagung der Hauptverhandlung zur gemeinsamen Aburteilung aller Anklagepunkte und schließlich den Verfolgungsvorbehalt im Urteil. Im letztgenannten Fall ist dem Ankläger auf s... mehr lesen...
Begründung: Die (auch andere Angeklagten betreffende) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 23.Juli 1985, AZ 27 St 11.587/85, legte den oben genannten Angeklagten das Verbrechen des Betruges nach §§ 146 ff StGB zur Last. Das Verfahren gegen die einzelnen Angeklagten wurde in erster Instanz jeweils gemäß § 57 StPO ausgeschieden und gesondert - jedoch ohne Anlegung neuer Akten - abgeschlossen. Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof bereit... mehr lesen...
Gründe: In dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 1 d Vr 1509/87 gegen Radisav M*** und Zdravko R*** (sowie weitere Angeklagten) anhängigen Strafverfahren wurde das Verfahren (ua) gegen den Angeklagten R*** in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1987 gemäß § 57 StPO ausgeschieden (S 115/XIV) und in der Folge gesondert - allerdings ohne Anlegung eines neuen Aktes - abgeschlossen. Rechtliche Beurteilung Gegen die im
Spruch: bezeichneten Urteile hab... mehr lesen...
Norm: StPO §263 A
Rechtssatz: Eine "hinzugekommene" Tat muß von einer "Beschuldigung" prozessual erfaßt worden sein, was auf Vorgänge mit noch verborgenem strafrechtlichen Gehalt nicht zutrifft (Mayerhofer - Rieder 3.Auflage ENr 13, 14 und 19 zu § 263 StPO). Entscheidungstexte 13 Os 56/88 Entscheidungstext OGH 21.07.1988 13 Os 56/88 Veröff: SSt 59/51 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gerhard H*** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (Punkt 1 a und b des Urteilssatzes), des Vergehens der versuchten Anstiftung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15 Abs 2, 12 zweiter Fall StGB (Punkt 2) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (Punkt 3) schuldig erkannt. Darnach hat er als Geschäftsführer der Firma Gerhard H*** Autohandels- un... mehr lesen...
Norm: StPO §263 DStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Erachtet der Angeklagte den neu inkriminierten Sachverhalt im Gegensatz zum Gerichtshof (§ 263 Abs 2 zweiter Fall oder Abs 3 StPO) meritorisch als für eine sofortige Entscheidung noch nicht ausreichend geklärt, so ist es seine Sache (bei hier auch seinem Verteidiger hinlänglich eingeräumter Vorbereitungsmöglichkeit), auf die seiner Ansicht nach zur gebotenen Aufklärung notwendige ergänzende Bewei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther A*** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er im Sommer 1981 in Bregenz in seiner Eigenschaft als Vermittler und Treuhänder der Liegenschaft EZ 1320 KG Hörbranz mit dem darauf befindlichen Wohnhaus Herrenmühlestraße Nr. 32 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht und (seinen Ma... mehr lesen...
Norm: StPO §263 BStPO §281 Abs1 Z8 B
Rechtssatz: Es begründet keine Nichtigkeit nach §281 Abs 1 Z 8 StPO, wenn der Angeklagte auf Antrag des Anklägers der neu hervorgekommenen Tat schuldig erkannt wird, ohne daß vorher die Ausdehnung der Anklage durch ein (die Verhandlung (und das Urteil) ausdrücklich auf diese Tat ausdehnendes) Zwischenerkenntnis für zulässig erklärt wurden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) der 42-jährige Werner R*** (zu I/1) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, (zu I/2) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 zweiter Fall StGB und (zu II/1 und 2) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Die bezeichneten Verbrechen liegen ihm zur Last, weil er in Wiener Neustadt (zu I/1) am 17.September 1984 ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 DStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Das Unterbleiben der Anhörung des Angeklagten nach der Anklageausdehnung zu der ihm neu angelasteten Tat ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht; ein derartiger Verfahrensmangel kann ausschließlich - unter der Voraussetzung erfolgloser Antragstellung - Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen. Entscheidungstexte 14 Os 148/87 E... mehr lesen...
Gründe: Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 19jährige Thomas N*** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs. 1, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Innerhalb offener Frist meldete er dagegen - ohne einen der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 angegebenen Nichtigkeitsgründe zu bezeichnen - Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung wegen Strafe und Zuspruch von Privatbeteiligtenansprüchen an, führte aber in d... mehr lesen...
Norm: StPO §263 C
Rechtssatz: Hat der Staatsanwalt die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt, so hat das Gericht drei Möglichkeiten: die sofortige Erledigung der schriftlichen und der mündlich ausgedehnten Anklage mit Urteil, die Vertagung der Hauptverhandlung zur gemeinsamen Aburteilung aller Anklagepunkte (schriftliche und mündlich ausgedehnte) sowie letztlich den Verfolgungsvorbehalt im Urteil. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 C
Rechtssatz: Ein Beschluss auf Ausscheidung gemäß § 57 StPO ist keine gesetzmäßige Erledigung einer in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklage und vermag den Verlust des Verfolgungsrechts des Anklägers (§ 263 Abs 2 Ende StPO) nicht zu hindern. Entscheidungstexte 13 Os 98/87 Entscheidungstext OGH 24.09.1987 13 Os 98/87 Veröff: RZ 1987/77 S 278 ... mehr lesen...
Begründung: Die (auch andere Angeklagten betreffende) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 20. Dezember 1982, AZ 27 St 16.955/82, legte den Angeklagten Josef K***, Peter T*** und Anton M*** die Vergehen des banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG, nach § 17 Abs 2 AußHG, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 224 (223 Abs 2) StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB zur Last. Die Hauptverhandlung wurde... mehr lesen...
Norm: StPO §263 C
Rechtssatz: Den Antrag des Anklägers, ihm die weitere Verfolgung des von der Anklageausdehnung umfaßten Delikts vorzubehalten, bindet das Gericht nicht; dieses kann ungeachtet dessen sofort über die ausgedehnte Anklage verhandeln und entscheiden. Entscheidungstexte 9 Os 35/81 Entscheidungstext OGH 19.05.1981 9 Os 35/81 ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 BStPO §263 C
Rechtssatz: Die Entscheidung, ob die Verhandlung und das Urteil auf die neue Tat auszudehnen ist, stellt das Gesetz an sich dem Ermessen des erkennenden Gerichtes anheim (SSt 9/46). Entscheidungstexte 12 Os 14/81 Entscheidungstext OGH 26.03.1981 12 Os 14/81 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9. Mai 1959 geborene, beschäftigungslose Angeklagte Johann A A) schuldig erkannt: 1.) des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB; 2.) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4 (erster Deliktsfall) StGB (: Verkehrsunfall vom 5. Juli 1980 im Gemeindegebiet von Gschnaidt bei Kilometer 1,450 der Landesstraße 350); 3.) des Vergehens nach dem § 36 Abs.... mehr lesen...