Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Dieter S*** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146 ff StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die nachgenannten, jeweils zum AZ 12 b Vr 2226/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht ergangene Urteile betreffenden Rechtsmittelverfahren des Obersten Gerichtshofes, nämlich
14 Os 2/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erich A*** gegen das Urteil vom 10. März 1986 ON 266;
14 Os 3/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dipl.Ing. Ludwig B*** gegen das Urteil vom 12.März 1986 ON 269;
14 Os 4/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz L*** gegen das Urteil vom 14. April 1986 ON 284;
14 Os 5/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz Z*** gegen das Urteil vom 18. April 1986 ON 287;
14 Os 6/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günter M*** gegen das Urteil vom 14. Mai 1986 ON 319;
14 Os 7/88, betreffend die Berufung des Angeklagten Kurt G*** gegen das Urteil vom 11.Juni 1986 ON 333;
14 Os 8/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard B*** gegen das Urteil vom 2. Juli 1986 ON 345;
14 Os 9/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz K*** gegen das Urteil vom 18. Juli 1986 ON 368;
14 Os 10/88, betreffend die Berufung des Privatbeteiligten
(Versicherungsanstalt der Ö*** B*** V***-A***) gegen das (hinsichtlich Hans Dieter S*** ergangene) Urteil vom 10.September 1986 ON 426, und 14 Os 11/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred S*** gegen das Urteil vom 10. Oktober 1986 ON 442,
werden in das Verfahren 14 Os 1/88, betreffend die (gleichfalls noch zu erledigende) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Jörg B*** gegen das Urteil vom 7.März 1986, ON 236, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung einbezogen.
Text
Begründung:
Die (auch andere Angeklagten betreffende) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 23.Juli 1985, AZ 27 St 11.587/85, legte den oben genannten Angeklagten das Verbrechen des Betruges nach §§ 146 ff StGB zur Last. Das Verfahren gegen die einzelnen Angeklagten wurde in erster Instanz jeweils gemäß § 57 StPO ausgeschieden und gesondert - jedoch ohne Anlegung neuer Akten - abgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck brachte (vgl 10 Os 76/84, 12 Os 4/78; EvBl 1970/142 = RZ 1970, 17), können sowohl in Fällen subjektiver als auch in Fällen objektiver Konnexität gesondert gefällte Ersturteile - wenn in erster Instanz die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung erfolgen hätte können - in analoger Anwendung des letzten Satzes des § 264 Abs. 2 StPO so behandelt werden, als wären sie zugleich in einer und derselben Hauptverhandlung verkündet worden (siehe auch Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr 1 zu § 264).
Da ein solches Vorgehen auch im gegenständlichen Fall aus Zweckmäßigkeitserwägungen angezeigt erscheint, waren die bezeichneten Verfahren miteinander derart zu verbinden, daß jenes zum AZ 14 Os 1/88 (gegen das älteste Urteil) den führenden Akt zu bilden hat.
Anmerkung
E15333European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00001.88.0728.000Dokumentnummer
JJT_19880728_OGH0002_0140OS00001_8800000_000