RS OGH 1987/12/2 14Os148/87, 15Os42/92-18, 12Os73/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1987
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Norm

StPO §263 D
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Das Unterbleiben der Anhörung des Angeklagten nach der Anklageausdehnung zu der ihm neu angelasteten Tat ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht; ein derartiger Verfahrensmangel kann ausschließlich - unter der Voraussetzung erfolgloser Antragstellung - Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P., nunmehr RS0113755, T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098865

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_0140OS00148_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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