Norm
StPO §263 DRechtssatz
Das Unterbleiben der Anhörung des Angeklagten nach der Anklageausdehnung zu der ihm neu angelasteten Tat ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht; ein derartiger Verfahrensmangel kann ausschließlich - unter der Voraussetzung erfolgloser Antragstellung - Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P., nunmehr RS0113755, T7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098865Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_0140OS00148_8700000_001