Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß § 263 StPO besteht ebensowenig ein Recht des Angeklagten auf Wahrung einer Vorbereitungsfrist wie bei einer bloßen Anklagemodifizierung, die die Tatidentität unberührt lässt. Wäre der Angeklagte aber in der Lage gewesen, zur Widerlegung der zusätzlichen Vorwürfe noch etwas vorzubringen oder hätte er sich zu diesem Behufe noch vorbereiten müssen, so wäre es ihm unbenommen gewesen, mit entsprechender Begründung auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens oder Vertagung der Hauptverhandlung anzutragen und ein allfällig abweisendes Zwischenerkenntnis unter den dafür erforderlichen sonstigen Voraussetzungen sodann zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098367Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017