Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Die im § 221 Abs 1 StPO dem Angeklagten zugestandene Vorbereitungsfrist gilt nicht einmal für eine formelle Ausdehnung der Anklage nach § 263 StPO (RZ 1978/141); sie gilt daher umsoweniger bei einer bloß geänderten oder erweiterten rechtlichen Beurteilung der ohnehin der schriftlichen Anklage zugrundeliegenden Tatsachen (vgl § 262 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097981Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015