Norm: KWG 1939 §1KWG 1939 §2 Abs1KWG 1939 §46 Abs1StPO §2StPO §263 B
Rechtssatz: Das Tatbild des § 46 Abs 1 KWG wird nicht durch die von dem Kreditinstitut abgeschlossenen Bankgeschäfte oder Sparkassengeschäfte im einzelnen, sondern durch den unerlaubten "Betrieb" solcher Geschäfte schlechthin, also im Grunde durch den in der Bereitschaft zu Bankgeschäften oder Sparkassengeschäften und deren Abwicklung in Erscheinung tretenden Bestand des Kredi... mehr lesen...
Norm: StPO §263 BStPO §265 Ac
Rechtssatz: Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei jener Tat, deren der Angeklagte in der Hauptverhandlung neu beschuldigt wird, um eine gegenüber der von der Anklageschrift erfassten strenger zu bestrafende Tat handelt, kommt es ausschließlich auf die abstrakte gesetzliche Strafdrohung an. Ob und inwieweit der für das frühere (den Gegenstand der schriftlichen Anklage bildende) Delikt vom Gesetz festgelegte... mehr lesen...
Norm: StPO §263 AStPO §281 Abs1 Z9b
Rechtssatz: § 263 StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. Die Vorschrift des §263 StPO kommt darum bei Fakten, deren abgesonderte Verfolgung das Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt hatte, nicht zum T... mehr lesen...
Norm: StPO §263
Rechtssatz: Zur Anwendung dieser Vorschrift, wenn das vereinfachte Verfahren unzulässig wird. Entscheidungstexte 9 Os 130/63 Entscheidungstext OGH 22.10.1963 9 Os 130/63 Veröff: EvBl 1964/158 S 217 = RZ 1964,55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098881 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 CStPO §279StPO §447
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte in der Hauptverhandlung eine Straftat begeht, die nur über Privatanklage verfolgbar ist und der durch sie Verletzte in der Hauptverhandlung anwesend ist, muß er noch in derselben dieser Straftat wegen die Anklage erheben, widrigenfalls er seines Verfolgungsrechtes verlustig wird. Die Vorschrift des § 263 StPO macht dabei keinen Unterschied zwischen Prozeßparteien und nur zufä... mehr lesen...
Norm: StPO §57 AStPO §109StPO §112StPO §263 BStPO §281 Abs1 Z9b
Rechtssatz: Wenn die Staatsanwaltschaft auf Grund der ihr gemäß § 112 StPO - vorgelegten Akten wegen einer Tathandlung weder Anklage erhebt noch die Erklärung nach § 109 StPO abgibt, die Anklage jedoch in der Hauptverhandlung, in der diese Tathandlung gerichtlich erörtert wurde, auf diese ausdehnt, ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung dieser Tat nicht ausgeschlossen, es se... mehr lesen...
Norm: StPO §56StPO §57 AStPO §263 D
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 56, 57 und 263 StPO gelten auch für das Verfahren in Übertretungssachen. Entscheidungstexte 8 Os 323/58 Entscheidungstext OGH 12.09.1958 8 Os 323/58 Veröff: EvBl 1959/31 S 51 10 Os 201/72 Entscheidungstext OGH 06.03.1973 10 Os 201/72 nur: Die B... mehr lesen...
Norm: StPO §263 AStPO §281 Abs1 Z9b
Rechtssatz: Wenn sich im Zuge eines Strafverfahrens der Verdacht ergibt, daß der Angeklagte zwar nicht die ihm in der Anklage zur Last gelegte Tat (zB Blutschande), wohl aber eine andere Straftat begangen habe (Verleumdung), dann hat der Staatsanwalt in Ansehung dieses Verdachtes im Sinne des § 263 StPO vorzugehen. Unterläßt er dies, dann kann die hervorgekommene neue Tat nicht mehr zum Gegenstand einer beson... mehr lesen...
Norm: StPO §57 AStPO §112StPO §263 B
Rechtssatz: Nach § 263 StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. Erforderlich ist nur, daß der Angeklagte dieser von der bisherigen Anklage nicht erfaßten Tat in der Hauptverhandlung beschuldigt wird, wozu es genügt... mehr lesen...
Norm: StPO §263 B
Rechtssatz: Wird eine Hauptverhandlung, in der eine noch nicht unter Anklage gestellte Tat hervorkam, vertagt, dann kann auch noch in einer späteren, sei es fortgesetzten oder neu durchgeführten Hauptverhandlung die Anklage auf diese Tat ausgedehnt werden. Entscheidungstexte 5 Os 1274/56 Entscheidungstext OGH 18.02.1957 5 Os 1274/56 Veröff: SSt XXVIII/13 = RZ 19... mehr lesen...
Norm: StPO §263 CStPO §281 Abs1 Z8 B
Rechtssatz: Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung schließt das Begehren eines Verfolgungsvorbehaltes in sich. Der Verfolgungsvorbehalt nach dem § 263 StPO kann als solcher mit einem Rechtsmittel überhaupt nicht angefochten werden. Entscheidungstexte 5 Os 403/56 Entscheidungstext OGH 24.10.1956 5 Os 403/56 Veröff: EvBl 1957/17 S 20 = RZ 1... mehr lesen...
Norm: StPO §207StPO §213StPO §263 D
Rechtssatz: Eine gemeinsame Anklageschrift gegen mehrere Beschuldigte begründet einen Einspruch auch dann nicht, wenn die Tatsachenbehauptungen der Anklageschrift in Ansehung einzelner Beschuldigter sich gegenseitig widersprechen; Wesen des § 263 StPO. Entscheidungstexte 5 Os 1042/55 Entscheidungstext OGH 24.09.1956 5 Os 1042/55 Veröff: SSt XXV... mehr lesen...
Norm: StPO §67 AStPO §263 DStPO §279
Rechtssatz: Richtet sich eine vom Angeklagten in der Hauptverhandlung begangene Beleidigung auch gegen die Person des Richters, so darf dieser sie nicht selbst aburteilen. Entscheidungstexte 5 Os 1317/56 Entscheidungstext OGH 20.04.1956 5 Os 1317/56 Veröff: SSt XXVII/19 = JBl 1956 H23,624 = EvBl 1956/205 = RZ 1956,91 ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 DStPO §279StPO §447
Rechtssatz: Die Vorschriften der §§ 263 und 279 StPO gelten auch für das bezirksgerichtliche Verfahren. Entscheidungstexte Os 1136/27 Entscheidungstext OGH 17.10.1927 Os 1136/27 Veröff: SSt VII/92 5 Os 193/28 Entscheidungstext OGH 18.06.1928 5 Os 193/28 Veröff: SSt VIII/83 ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 A
Rechtssatz: Der von der Gendarmerie in einer Anzeige, die einem Strafverfahren zugrundeliegt und in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ausgesprochene Verdacht, der Angeklagte habe noch weitere Tathandlungen, die derzeit Gegenstand von noch nicht abgeschlossenen Nachforschungen seien, begangen, ist nicht einer Beschuldigung im Sinne des § 263 StPO gleichzusetzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 DStPO §265 AaStPO §278
Rechtssatz: 1) Die Schöpfung getrennter Urteile in der Hauptverhandlung ist nur möglich, wenn eine nicht angeklagte Person während dieser eine Straftat begeht. 2) Macht sich der Angeklagte einer solchen schuldig, so hat es bei der Bestimmung des § 263 StPO sein Bewenden. 3) Die Anwendung des § 265 StPO setzt die Rechtskraft des Ersturteiles voraus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 DStPO §278StPO §279
Rechtssatz: § 278 StPO gilt nicht für den Angeklagten. Entscheidungstexte 5 Os 929/53 Entscheidungstext OGH 01.09.1953 5 Os 929/53 Veröff: EvBl 1953/529 S 638 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0098879 Dokumentnummer JJR_19530901_OGH0002_0050... mehr lesen...
Norm: StPO §263 B
Rechtssatz: Anklageausdehnung im Schlußvortrag. Entscheidungstexte 5 Os 724/52 Entscheidungstext OGH 31.10.1952 5 Os 724/52 Auch; Veröff: EvBl 1953/197 S 247 5 Os 1057/52 Entscheidungstext OGH 02.01.1953 5 Os 1057/52 Veröff: EvBl 1953/218 S 275 12 Os 124/80 ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 A
Rechtssatz: Beschuldigung neuer Tathandlungen. Entscheidungstexte 5 Os 522/52 Entscheidungstext OGH 24.06.1952 5 Os 522/52 Veröff: EvBl 1953/133 S 161 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0098762 Dokumentnummer JJR_19520624_OGH0002_0050OS00522_5200000_001 mehr lesen...
Norm: StPO §263 C
Rechtssatz: Die Verfolgung einer in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Tat setzt den ausdrücklichen Antrag des Anklägers auf Verfolgung voraus. Ein Antrag auf Zumittlung der Akten zur Einsicht und allfälligen weiteren Antragstellung genügt nicht. Entscheidungstexte Os 1136/27 Entscheidungstext OGH 17.10.1927 Os 1136/27 Vgl auch; Veröff: SSt VII/92 ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 CStPO §281 Abs1 Z8 BStPO §281 Abs1 Z9bStPO §447StPO §477 Abs1
Rechtssatz: Wurde ein Zeuge, der sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, vom Angeklagten beleidigt und hat er sich das Verfolgungsrecht nicht vorbehalten, so ist dieses erloschen. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 263 StPO kann in diesem Fall auch mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 9 b StPO angefochten werden. Ent... mehr lesen...
Norm: StPO §263 A
Rechtssatz: Die Ausdehnung einer Anklage nach §§ 190, 192 StG in der Hauptverhandlung auf § 195 (Versetzung in einen qualvollen Zustand) stellt sich nicht als Beschuldigung einer neuen Tat dar. Entscheidungstexte 3 Os 563/49 Entscheidungstext OGH 17.10.1949 3 Os 563/49 Veröff: EvBl 1950/218 S 192 European Case Law... mehr lesen...
Norm: StPO §263 C
Rechtssatz: Ohne Verfolgungsantrag kein Vorbehalt, ohne Vorbehalt keine weitere Verfolgung zulässig. Entscheidungstexte 1 Os 257/49 Entscheidungstext OGH 16.09.1949 1 Os 257/49 Veröff: JBl 1950,16 1 Os 235/49 Entscheidungstext OGH 11.11.1949 1 Os 235/49 Auch; Veröff: JBl 1950,92 ... mehr lesen...
Norm: StPO §262 AStPO §263 B
Rechtssatz: Wenn der Staatsanwalt die im schriftlichen Strafantrag als Verbrechen der Diebstahlsteilnehmung nach dem §§ 185, 186 lit a StG qualifizierte Tat in der Hauptverhandlung als Verbrechen des Diebstahles nach den §§ 171, 173, 174 I lit d, II lit a, 176 II lit b StG qualifiziert, wird die Anklage nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 262, 263 StPO überschritten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 A
Rechtssatz: Es ist nicht notwendig, daß es sich um eine neue Beschuldigung handelt. Entscheidungstexte 2 Os 261/46 Entscheidungstext OGH 09.10.1946 2 Os 261/46 Veröff: EvBl 1947/304 S 222 9 Os 27/80 Entscheidungstext OGH 09.05.1980 9 Os 27/80 Vgl auch; Beisatz: Ausdehnung der Anklage auf bei der An... mehr lesen...
Norm: StPO §263 D
Rechtssatz: Die Anwendung der Bestimmungen des § 263 StPO ist unzulässig, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht anwesend war. Entscheidungstexte 5 Os 767/37 Entscheidungstext OGH 06.09.1937 5 Os 767/37 Veröff: SSt XVII/116 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0098854 ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 A
Rechtssatz: Unter Beschuldigung im Sinne des § 263 StPO ist das Auftauchen einer Tatsache zu verstehen, aus der sich wider den Angeklagten der Verdacht einer in die Anklage nicht einbezogenen und nicht verfolgbaren strafbaren Handlung ergibt. Entscheidungstexte 4 Os 120/37 Entscheidungstext OGH 03.03.1937 4 Os 120/37 Veröff: SSt XVII/29 ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 A
Rechtssatz: Unter Beschuldigung im Sinne des § 263 StPO kann nur das Auftauchen einer Tatsache verstanden werden, aus der sich wider den Angeklagten der Verdacht einer in die Anklage nicht einbezogenen strafbaren Handlung ergibt. Entscheidungstexte 4 Os 379/29 Entscheidungstext OGH 09.10.1929 4 Os 379/29 Veröff: SSt IX/87 ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 AStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Verpflichtung des Gerichtshofes zur Vertagung der Hauptverhandlung, falls die neu hervorgekommene strafbare Handlung für die rechtliche Beurteilung der Anklagetat ausschlaggebend und die sofortige gemeinsame Durchführung des Verfahrens nicht möglich ist. - Zur Auslegung des Begriffes der neuen Beschuldigung. Entscheidungstexte 5 Os 312/29 ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 CStPO §281 Z7
Rechtssatz: Möglichkeit der Anfechtung der rechtswidrigen Unterlassung des Ausspruches des Verfolgungsvorbehaltes im Urteil mit dem Nichtigkeitsgrunde des § 281 Z 7 StPO. Entscheidungstexte Os 1136/27 Entscheidungstext OGH 17.10.1927 Os 1136/27 Veröff: SSt 7/92 11 Os 191/71 Entscheidungstext OGH 15.11... mehr lesen...