Norm
StPO §263 ARechtssatz
Hinsichtlich eines bereits in der Anklageschrift enthaltenen und nur in Form einer Alternativanklage zulässigerweise modifizierten Anklagevorwurfs ist ein Verfolgungsvorbehalt entbehrlich, weil es sich bei einer Alternativbetrachtung einer Tat nicht um eine andere Tat im Sinn des § 263 Abs 1 StPO handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098706Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0150OS00123_9000000_001