TE OGH 1990/7/19 13Os80/90

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Veröffentlicht am 19.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Ungerank als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred B*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29.Mai 1990, GZ 32 Vr 699/90-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred Peter B*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 22.März 1990 in Linz in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem noch nicht ausgeforschten Mittäter fremde bewegliche Sachen, und zwar Zigaretten, Bargeld, einen Videorecorder, sowie andere Gebrauchsgegenstände im Gesamtwert von etwa 33.400 S Verfügungsberechtigten des O*** VEREINS durch Einsteigen durch ein eingetretenes Fenster, Aufbrechen von Türen, Automaten und einem Schrank, somit durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich und den Mittäter unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Soweit in der (auf die Z 8, "9" und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten) Nichtigkeitsbeschwerde die nach Punkt III des Urteilssatzes dem öffentlichen Ankläger gemäß dem § 263 Abs 2 StPO vorbehaltene selbständige Verfolgung des Angeklagten wegen Vergehens nach dem § 16 Abs 1 SGG bekämpft wird, geht die Rüge von vornherein fehl, weil ein derartiger Verfolgungsvorbehalt - der keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sondern nur prozessuale Voraussetzung für weitere Verfolgungshandlungen des Anklägers ist - zufolge seiner rechtlichen Natur einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (JBl 1988, S 535, ZVR 1981/22 ua, Foregger-Serini-Kodek, StPO4, § 263 Erl. IV). Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß die Ausdehnung der Anklage nach herrschender Rechtsprechung begrifflich das Begehren in sich schließt, dem Ankläger die Verfolgung wegen der neuen Anschuldigung vorzubehalten, wenn der Gerichtshof nicht sogleich darüber urteilt (Mayerhofer-Rieder, StPO2 § 263 ENr. 42).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach den §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Dies hat zur Folge, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E21579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00080.9.0719.000

Dokumentnummer

JJT_19900719_OGH0002_0130OS00080_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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