Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juli 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Radisav M*** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Radisav M*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1987, GZ 1 d Vr 1509/87-819, sowie über die Berufung des Angeklagten Zdravko R*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Februar 1988, GZ 1 d Vr 1509/87-815, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das Rechtsmittelverfahren zum AZ 14 Os 91/88 des Obersten Gerichtshofes über die Berufung des Angeklagten Zdravko R*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Februar 1988, GZ 1 d Vr 1509/87-815, wird in das Rechtsmittelverfahren zum AZ 14 Os 85/88 des Obersten Gerichtshofes über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Radisav M*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Dezember 1987, GZ 1 d Vr 1509/87-819, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung einbezogen.
Text
Gründe:
In dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 1 d Vr 1509/87 gegen Radisav M*** und Zdravko R*** (sowie weitere Angeklagten) anhängigen Strafverfahren wurde das Verfahren (ua) gegen den Angeklagten R*** in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1987 gemäß § 57 StPO ausgeschieden (S 115/XIV) und in der Folge gesondert - allerdings ohne Anlegung eines neuen Aktes - abgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die im Spruch bezeichneten Urteile haben die beiden Angeklagten jeweils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben, welche Rechtsmittel jedoch vom Angeklagten R*** nicht ausgeführt wurden. Die von ihm angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher vom Erstgericht mit Beschluß vom 9.April 1988 (ON 832) zurückgewiesen. Es ist demnach außer über die bezeichneten Rechtsmittel des Angeklagten M*** auch noch über die vom Angeklagten R*** angemeldete Berufung gegen den Strafausspruch - von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe - zu entscheiden (§ 294 Abs. 2 vierter Satz StPO nF).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt aussprach (vgl 10 Os 76/84, 12 Os 4/78; EvBl 1970/142 = RZ 1970, 17), können sowohl in Fällen subjektiver als auch in Fällen objektiver Konnexität gesondert gefällte Ersturteile - wenn in erster Instanz die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung erfolgen hätte können - in analoger Anwendung des letzten Satzes des § 264 Abs. 2 StPO so behandelt werden, als wären sie zugleich in einer und derselben Hauptverhandlung verkündet worden.
Da ein solches Vorgehen im vorliegenden Fall aus Zweckmäßigkeitsgründen angezeigt ist, waren die bezeichneten Verfahren miteinander derart zu verbinden, daß jenes zum AZ 14 Os 85/88 (älteres Urteil) den führenden Akt bildet.
Anmerkung
E15140European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00085.88.0727.000Dokumentnummer
JJT_19880727_OGH0002_0140OS00085_8800000_000