RS OGH 1988/6/15 15Os83/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1988
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Norm

StPO §263 D
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Erachtet der Angeklagte den neu inkriminierten Sachverhalt im Gegensatz zum Gerichtshof (§ 263 Abs 2 zweiter Fall oder Abs 3 StPO) meritorisch als für eine sofortige Entscheidung noch nicht ausreichend geklärt, so ist es seine Sache (bei hier auch seinem Verteidiger hinlänglich eingeräumter Vorbereitungsmöglichkeit), auf die seiner Ansicht nach zur gebotenen Aufklärung notwendige ergänzende Beweisaufnahme durch eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken und sich gegebenenfalls über deren Ablehnung prozeßordnungsgemäß zu beschweren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098887

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0150OS00083_8700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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