Norm
StPO §263 CRechtssatz
Den Antrag des Anklägers, ihm die weitere Verfolgung des von der Anklageausdehnung umfaßten Delikts vorzubehalten, bindet das Gericht nicht; dieses kann ungeachtet dessen sofort über die ausgedehnte Anklage verhandeln und entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098784Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0090OS00035_8100000_001