Norm
StPO §263 BRechtssatz
Es begründet keine Nichtigkeit nach §281 Abs 1 Z 8 StPO, wenn der Angeklagte auf Antrag des Anklägers der neu hervorgekommenen Tat schuldig erkannt wird, ohne daß vorher die Ausdehnung der Anklage durch ein (die Verhandlung (und das Urteil) ausdrücklich auf diese Tat ausdehnendes) Zwischenerkenntnis für zulässig erklärt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098766Dokumentnummer
JJR_19880421_OGH0002_0120OS00029_8800000_001