RS OGH 1988/4/21 12Os29/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1988
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Norm

StPO §263 B
StPO §281 Abs1 Z8 B

Rechtssatz

Es begründet keine Nichtigkeit nach §281 Abs 1 Z 8 StPO, wenn der Angeklagte auf Antrag des Anklägers der neu hervorgekommenen Tat schuldig erkannt wird, ohne daß vorher die Ausdehnung der Anklage durch ein (die Verhandlung (und das Urteil) ausdrücklich auf diese Tat ausdehnendes) Zwischenerkenntnis für zulässig erklärt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098766

Dokumentnummer

JJR_19880421_OGH0002_0120OS00029_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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