RS OGH 1987/9/24 13Os98/87, 12Os9/89, 11Os75/89 (11Os76/89)

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Norm

StPO §263 C

Rechtssatz

Hat der Staatsanwalt die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt, so hat das Gericht drei Möglichkeiten: die sofortige Erledigung der schriftlichen und der mündlich ausgedehnten Anklage mit Urteil, die Vertagung der Hauptverhandlung zur gemeinsamen Aburteilung aller Anklagepunkte (schriftliche und mündlich ausgedehnte) sowie letztlich den Verfolgungsvorbehalt im Urteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098816

Dokumentnummer

JJR_19870924_OGH0002_0130OS00098_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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