Norm
StPO §263 CRechtssatz
Hat der Staatsanwalt die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt, so hat das Gericht drei Möglichkeiten: die sofortige Erledigung der schriftlichen und der mündlich ausgedehnten Anklage mit Urteil, die Vertagung der Hauptverhandlung zur gemeinsamen Aburteilung aller Anklagepunkte (schriftliche und mündlich ausgedehnte) sowie letztlich den Verfolgungsvorbehalt im Urteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098816Dokumentnummer
JJR_19870924_OGH0002_0130OS00098_8700000_002