RS OGH 1990/6/1 11Os75/89 (11Os76/89), 13Os80/90

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Veröffentlicht am 01.06.1990
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Norm

StPO §263 C

Rechtssatz

Eine Ausdehnung der Anklage schließt schon begrifflich das Begehren in sich, dem Ankläger die Verfolgung wegen der neuen Beschuldigung vorzubehalten, falls das Gericht darüber nicht sogleich urteilen sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098821

Dokumentnummer

JJR_19900601_OGH0002_0110OS00075_8900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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