Norm
StPO §263 CRechtssatz
Eine Ausdehnung der Anklage schließt schon begrifflich das Begehren in sich, dem Ankläger die Verfolgung wegen der neuen Beschuldigung vorzubehalten, falls das Gericht darüber nicht sogleich urteilen sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098821Dokumentnummer
JJR_19900601_OGH0002_0110OS00075_8900000_005