Norm: StPO §5 AStPO §258 Abs2
Rechtssatz: An eine Vorentscheidung einer Verwaltungsbehörde, ob sich ein Kraftfahrzeuglenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustande im Sinne des § 5 Abs 1 StVO und sich daher auch in einem Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG befunden hat, ist das Strafgericht nicht gebunden (§ 5, § 258 Abs 2 StPO). Entscheidungstexte 11 Os 134/70 Entschei... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 C
Rechtssatz: Es liegt ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 258 Abs 2 StPO vor, wenn das Gericht nicht alle für und wider vorgebrachten Beweismittel prüft und berücksichtigt. Entscheidungstexte 9 Os 47/70 Entscheidungstext OGH 08.04.1970 9 Os 47/70 Veröff: SSt 41/15 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 BbStPO §281 Z4 B
Rechtssatz: Die Vernehmung eines Leumundszeugen ist dann entbehrlich, wenn das Gericht der Aussage des davon betroffenen Zeugen trotz dessen angeblich schlechten Leumundes Glauben schenkt. Entscheidungstexte 10 Os 103/69 Entscheidungstext OGH 14.10.1969 10 Os 103/69 Veröff: EvBl 1970/106 S 161 10 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 Bb
Rechtssatz: Auch ein außergerichtliches Geständnis kann als Beweismittel gewertet werden (so schon EvBl 1960/33, 1961/519). Entscheidungstexte 11 Os 86/69 Entscheidungstext OGH 09.10.1969 11 Os 86/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098464 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Das Gericht ist nicht verbunden, sich mit allen gegen seine Auffassung irgendwie möglichen Einwänden im voraus auseinanderzusetzen. Auch lässt sich die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage verschaffen, bei der nicht zuletzt dem gewonnenen persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zukomm... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §281 Abs1 Z9
Rechtssatz: In der Behauptung, es sei der Grundsatz "in dubio pro reo" zum Nachteil der Angeklagten verletzt worden, kann im Hinblick darauf, daß es sich bei diesem Grundsatz um keinen für das materielle Strafrecht, sondern nur für das Strafverfahren gültigen Grundsatz handelt, der übrigens das richterliche Recht der freien Beweiswürdigung (§ 258 StPO) nicht berührt, keine gesetzmäßige Darstellung einer R... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 A
Rechtssatz: Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihren Zusammenhang unter allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen zu gewinnen sind. Entscheidungstexte 12 Os 138/68 Entscheidungstext OGH 06.11.1968 12 Os 138/68 Veröff: SSt 39/41 = EvBl 1969/171 S... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II5b2MRK Art6 Abs2 IIIStPO §258 Abs2 CStPO §281 Z4 A
Rechtssatz: Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist kein Verfahrensgrundsatz, sondern ein Beweisgrundsatz. Art 6 MRK stellt keine Beweisregeln auf. Entscheidungstexte 12 Os 111/66 Entscheidungstext OGH 30.11.1966 12 Os 111/66 Veröff: EvBl 1967/247 S 306 13 Os 20/7... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2StPO §277StPO §325StPO §345 Z5ZPO §191
Rechtssatz: Ein dem § 191 ZPO analoger Unterbrechungsgrund wegen Verdachtes des Vorliegens einer präjudiziellen strafbaren Handlung ist in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 9 Os 158/66 Entscheidungstext OGH 17.11.1966 9 Os 158/66 Veröff: EvBl 1967/279 S 361 ... mehr lesen...
Norm: MedienG §6StGB §74 Z5StGB §111StPO §258 Abs2 Bb
Rechtssatz: Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine solche tatsächlicher Natur, welche von mehreren nach dem Sprachgebrauch, nach den Gewohnheiten und nach dem Bildungsgrad des Sprechenden sowie nach den Begleitumständen in Betracht kommende Bedeutung einer Äußerung zukommt, hat das Gericht nach § 258 StPO festzustellen. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §118 Abs1StPO §150StPO §258 Abs2 BaZPO §272 B
Rechtssatz: Zur Beurteilung von Kinderaussagen müssen in geeigneten Fällen Sachverständige deshalb hinzugezogen werden, weil ihnen Erkenntnismittel zu Gebote stehen, die das Gericht nicht haben kann. BGH vom 14.12.1954, 5 StR 416/54; Veröff: NJW 1955,599 Entscheidungstexte 12 Os 132/66 Entscheidungstext OGH 10.08.1966 1... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 A
Rechtssatz: Der Grundsatz "in dubio pro reo" sagt nichts darüber aus, wie sich das Gericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe, noch darüber, unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzunehmen sei. Er stellt daher keine Einschränkung oder Abänderung des im § 258 Abs 2 StPO normierten Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung dar.... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §281 Z4 B
Rechtssatz: Eine Beweisaufnahme ist nach dem Gesetz nur dann geboten, wenn daraus ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht derart ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist, daß hiedurch die mit der Beweisaufnahme möglicherweise verbundenen Nachteile, die insbesondere in einer der Wahrheitsfindung abträglichen Ausweitung des Prozeßstoffes und Verzögerung des Verfahrens liegen können, aufgewogen werd... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2StPO §305StPO §321 Abs2StPO §325 Abs1StPO §345 Z8
Rechtssatz: Die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung hat keine Beweisgrundsätze - insbesondere auch keinen Hinweis darauf, dass im Zweifelsfall mit einem Freispruch vorzugehen sei - zu enthalten. Entscheidungstexte 10 Os 363/62 Entscheidungstext OGH 22.01.1963 10 Os 363/62 Veröff: EvBl 1963/240 S 331 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 BbStPO §270 Z7StPO §281 Z5
Rechtssatz: Die Urteilsgründe sind dann als unzureichend auszusehen, wenn sie auf Erfahrungssätzen aufbauen, die nicht anerkannt sind oder deren Tragweite falsch eingeschätzt wird. Eine Beweisführung, die auch deren Tragweite falsch eingeschätzt wird. Eine Beweisführung, die auch nur eine falsche Prämisse enthält, muß als fehlerhaft bezeichnet werden. Um dem Vorwurf einer unzureichenden
Begründung: ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 CStPO §281 Z9aStPO §281 Z9bStPO §281 Z9cStPO §321 Abs2
Rechtssatz: Der Grundsatz, wonach im Zweifel darüber, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, die dem Angeklagten günstigere Annahme den Ausschlag gibt, gilt nur für die Frage der Beweiswürdigung, nicht aber für den Bereich der Lösung von Rechtsfragen. Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes ist keinesfalls gehalten, in der Rechtsbelehrung Erläuterungen über das W... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 A
Rechtssatz: Psychiatrierung eines Zeugen ist ein zulässiges Beweismittel. Entscheidungstexte 8 Os 211/60 Entscheidungstext OGH 13.06.1960 8 Os 211/60 Veröff: EvBl 1960/330 S 554 11 Os 178/77 Entscheidungstext OGH 31.01.1978 11 Os 178/77 Vgl; Beisatz: Das Sachverständigengutachten entbindet das Geri... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 A
Rechtssatz: Es ist dem Erstgericht unbenommen, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Wahrheitsfindung heranzuziehen, denn im Gegensatz zu den §§ 292 - 383 ZPO sind die Beweismittel in der StPO nicht taxativ aufgezählt (siehe hiezu Lohsing - Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht 1952,279). Entscheidungstexte 8 Os 278/59 Entscheidungstext OGH 29.09.1959... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 BbStPO §293 Abs3
Rechtssatz: Das Gericht, an welches die Strafsache infolge Aufhebung eines Urteiles durch den OGH gelangt, ist in der Würdigung der in der neuen Hauptverhandlung vorgeführten Beweise keiner Beschränkung unterworfen. Es kann ohne weiteres auch zu für den Angeklagten ungünstigeren tatsächlichen Feststellungen gelangen als im aufgehobenen Urteil. Es ist einerlei, ob es sich um die Aufhebung eines Urteiles in S... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Vom Wesen der freien Beweiswürdigung und dem Unterschied zwischen ihrer Bekämpfung und der Geltendmachung von Begründungsmängeln (vgl auch 5 Os 959/56). Entscheidungstexte 9 Os 30/58 Entscheidungstext OGH 23.07.1958 9 Os 30/58 Veröff: RZ 1958,150 12 Os 167/69 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 A
Rechtssatz: Der Grundsatz in dubio pro reo rechtfertigt die Annahme eines atypischen Verlaufes der Ereignisse nicht schon dann, wenn ein solcher nach dem derzeitigen Stande der Erkenntnisse nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann und erst dann, wenn hinlänglich
Gründe: vorhanden sind, welche für einen atypischen Verlauf der Ereignisse sprechen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 Bb
Rechtssatz: Feststellung des Sinnes einer Parteienvereinbarung ist Lösung einer Tatfrage. Entscheidungstexte 5 Os 1016/56 Entscheidungstext OGH 03.04.1957 5 Os 1016/56 Veröff: RZ 1957,99 10 Os 134/69 Entscheidungstext OGH 23.03.1971 10 Os 134/69 Veröff: RZ 1971,171 11... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §248StPO §258 Abs2 AStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Beweismittel, die der Wahrheitsermittlung in wesentlichen Punkten dienlich sein können, dürfen nicht ungenützt bleiben. Erst wenn das Beweismittel abgeführt wurde, ist das Gericht in der Lage, sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob und inwieweit ihm ein Beweiswert zukommt. Es geht daher nicht an, einem Zeugen, ohne ihn gehört zu haben, die Glaubwürdigkeit mit der Begründun... mehr lesen...
Norm: StPO §126 AStPO §258 Abs2 Ba
Rechtssatz: Bei Vorliegen von Gutachten zweier (hier: fahrtechnischer) Sachverständiger, die einander in erheblichen Punkten widersprechen, ist es dem erkennenden Gerichte verwehrt, sich im Rahmen seines freien Beweiswürdigungsrechtes dem einen Gutachten anzuschließen und das andere abzulehnen, vielmehr ist es verpflichtet, das Gutachten eines anderen oder zweier anderer Sachverständiger einzuholen. ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 BbStPO §281 Z5 BStPO §281 Abs1 Z5a
Rechtssatz: Einem Zeugen oder Angeklagten nur bezüglich eines Teiles seiner Angaben zu glauben, bezüglich anderer Angaben aber nicht, ist zulässig. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 A
Rechtssatz: Das Recht der freien Beweiswürdigung geht nicht so weit, daß das Gericht ohne
Begründung: aus den konkreten Umständen des Falles nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ungeklärt gebliebene Umstände einfach zum Nachteil des Angeklagten ergänzen dürfte. Entscheidungstexte 5 Os 754/56 Entscheidungstext OGH 18.07.1956 5 Os 754/56 Veröff: SSt XXV... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 A
Rechtssatz: Zum Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Entscheidungstexte 5 Os 1128/54 Entscheidungstext OGH 22.06.1956 5 Os 1128/54 Veröff: SSt XXVII/38 9 Os 225/58 Entscheidungstext OGH 17.02.1959 9 Os 225/58 Auch; Beisatz: Grenzen der freien Beweiswürdigung. (T1) Veröff: SSt XXX/20 = RZ 1... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 258 Abs 2, 270 Z 7 StPO verpflichten das Gericht nicht, sich bei der Würdigung der Aussage eines im Zuge der Hauptverhandlung von ihm persönlich vernommenen Zeugen mit allen im Verfahren hervorgekommenen für und wider die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Umständen im einzelnen auseinanderzusetzen. Denn gerade die nach dem heutigen Stande der ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 CStPO §353 Z2StPO §357
Rechtssatz: Kommt den beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln die Eignung nach § 353 Z 2 StPO zu, dann ist es nicht Sache es über den Wiederaufnahmeantrag entscheidenden Gerichtes, diese Beweise zu würdigen und ihnen etwa die Beweiskraft abzuerkennen, vielmehr muß es dann einem neuen Verfahren vorbehalten bleiben, die neu vorgebrachten, wie auch die früher erhobenen Beweise mit Sinne des § 258... mehr lesen...
Norm: StPO §232StPO §252 Abs2StPO §258 Abs1StPO §258 Abs2 Bb
Rechtssatz: Verlesung von und Bedachtnahme auf Vorstrafakten, die zu keiner Verurteilung führten. Entscheidungstexte 5 Os 1280/54 Entscheidungstext OGH 24.01.1955 5 Os 1280/54 Veröff: EvBl 1955/164 S 259 = RZ 1955,90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...