Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Der Grundsatz in dubio pro reo rechtfertigt die Annahme eines atypischen Verlaufes der Ereignisse nicht schon dann, wenn ein solcher nach dem derzeitigen Stande der Erkenntnisse nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann und erst dann, wenn hinlänglich Gründe vorhanden sind, welche für einen atypischen Verlauf der Ereignisse sprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0098624Dokumentnummer
JJR_19580212_OGH0002_0090OS00248_5800000_001