RS OGH 1958/2/12 9Os248/58

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Veröffentlicht am 12.02.1958
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Norm

StPO §258 Abs2 A

Rechtssatz

Der Grundsatz in dubio pro reo rechtfertigt die Annahme eines atypischen Verlaufes der Ereignisse nicht schon dann, wenn ein solcher nach dem derzeitigen Stande der Erkenntnisse nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann und erst dann, wenn hinlänglich Gründe vorhanden sind, welche für einen atypischen Verlauf der Ereignisse sprechen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 248/58
    Entscheidungstext OGH 12.02.1958 9 Os 248/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0098624

Dokumentnummer

JJR_19580212_OGH0002_0090OS00248_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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