Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Das Recht der freien Beweiswürdigung geht nicht so weit, daß das Gericht ohne Begründung aus den konkreten Umständen des Falles nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ungeklärt gebliebene Umstände einfach zum Nachteil des Angeklagten ergänzen dürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098510Dokumentnummer
JJR_19560718_OGH0002_0050OS00754_5600000_001