RS OGH 1956/7/18 5Os754/56, 11Os84/62, 10Os87/68, 10Os63/80, 9Os51/80, 13Os47/81, 12Os149/80, 10Os10

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Veröffentlicht am 18.07.1956
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Norm

StPO §258 Abs2 A

Rechtssatz

Das Recht der freien Beweiswürdigung geht nicht so weit, daß das Gericht ohne Begründung aus den konkreten Umständen des Falles nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ungeklärt gebliebene Umstände einfach zum Nachteil des Angeklagten ergänzen dürfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098510

Dokumentnummer

JJR_19560718_OGH0002_0050OS00754_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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