Norm
StPO §258 Abs2 BbRechtssatz
Die Urteilsgründe sind dann als unzureichend auszusehen, wenn sie auf Erfahrungssätzen aufbauen, die nicht anerkannt sind oder deren Tragweite falsch eingeschätzt wird. Eine Beweisführung, die auch deren Tragweite falsch eingeschätzt wird. Eine Beweisführung, die auch nur eine falsche Prämisse enthält, muß als fehlerhaft bezeichnet werden. Um dem Vorwurf einer unzureichenden Begründung zu entgehen, müssen daher die Urteilsgründe erkennen lassen, daß von allen Erfahrungssätzen, die insbesondere die Wissenschaft und die Kriminalistik dem Richter zur Verfügung stellen, auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098436Dokumentnummer
JJR_19630109_OGH0002_0120OS00285_6200000_001