Norm
StPO §258 Abs2 BbRechtssatz
Das Gericht, an welches die Strafsache infolge Aufhebung eines Urteiles durch den OGH gelangt, ist in der Würdigung der in der neuen Hauptverhandlung vorgeführten Beweise keiner Beschränkung unterworfen. Es kann ohne weiteres auch zu für den Angeklagten ungünstigeren tatsächlichen Feststellungen gelangen als im aufgehobenen Urteil. Es ist einerlei, ob es sich um die Aufhebung eines Urteiles in Stattgebung einer zum Nachteile des Angeklagten oder einer zum Vorteile des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gehandelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098418Dokumentnummer
JJR_19590626_OGH0002_0070OS00055_5900000_001