Norm
StPO §126 ARechtssatz
Bei Vorliegen von Gutachten zweier (hier: fahrtechnischer) Sachverständiger, die einander in erheblichen Punkten widersprechen, ist es dem erkennenden Gerichte verwehrt, sich im Rahmen seines freien Beweiswürdigungsrechtes dem einen Gutachten anzuschließen und das andere abzulehnen, vielmehr ist es verpflichtet, das Gutachten eines anderen oder zweier anderer Sachverständiger einzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0097396Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008