Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Es ist dem Erstgericht unbenommen, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Wahrheitsfindung heranzuziehen, denn im Gegensatz zu den §§ 292 - 383 ZPO sind die Beweismittel in der StPO nicht taxativ aufgezählt (siehe hiezu Lohsing - Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht 1952,279).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098553Dokumentnummer
JJR_19590929_OGH0002_0080OS00278_5900000_001