Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen umfaßt die diesem zur Verfügung stehenden Mittel und die Berücksichtigung anderer Sorgepflichten. Entscheidungstexte 7 Ob 610/77 Entscheidungstext OGH 07.07.1977 7 Ob 610/77 7 Ob 594/78 Entscheidungstext OGH 01.06.1978 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §409 Abs1ZPO §409 Abs2
Rechtssatz: Bei der Ausmessung der Leistungsfreiheit handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frage. Für die Einräumung einer längeren Leistungsfrist als 14 Tage hinsichtlich der Zahlung des fälligen Unterhalts fehlt eine gesetzliche Grundlage. (Rekursgericht billigt dem Verpflichteten Ratenzahlungen zu.) Entscheidungstexte 1 Ob 609/77 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3EO §10a BZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Die Frage, ob das Ausmaß des zu leistenden Unterhaltes in Bruchteilen des Arbeitseinkommens des Unterhaltsschuldners (§ 10a EO) oder mit einem bestimmten Betrag (entsprechend dem § 7 Abs 1 EO) festgesetzt werden kann, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die nicht zum Komplex der Unterhaltsbemessung iS des § 14 Abs 2 AußStrG gehört. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Die Rüge, daß das Rekursgericht, obwohl das Erstgericht im Sinne des von ihm erhobenen Sachverhalts keine solche Pflicht angenommen hatte, im Sinne der Rekursbehauptungen des Vaters auch noch die Sorgepflicht für ein weiteres Kind annahm, ohne über die Rekursbehauptungen Erhebungen angestellt zu haben, ja ohne auch nur eine konkrete Feststellung darüber zu treffen oder sie gar zu begründen, betrifft eine Vo... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Im Verfahren über Unterhaltserhöhungsanträge ist es dem OGH im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG verwehrt, zu überprüfen, ob Spruchreife vorliegt, weil dies faktisch auf eine Sachbeurteilung hinausliefe. Entscheidungstexte 6 Ob 651/76 Entscheidungstext OGH 29.07.1976 6 Ob 651/76 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Es ist keine Unterhaltsbemessungsfrage, wenn gerügt wird, das Rekursgericht hätte aktenwidrigerweise bei der Tatsachenfeststellung, der Voraussetzung der Unterhaltsbemessung, die Lebensverhältnisse des Vaters so wenig berücksichtigt, daß dessen Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind nicht beachtet und der Bezug der Familienbeihilfe für das Kind, dessen Unterhalt auszumessen ist, angenommen wurd... mehr lesen...
Die Ehe der Eltern des minderjährigen Dieter G wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 7. Juli 1971 geschieden. Mit einem am gleichen Tag geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Vater, für den Minderjährigen einen monatlichen Unterhalt von 600 S zu bezahlen; dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24. November 1971, mit dem die Mutter auch zum besonderen Sachwalter bestellt wurde, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Am 2. Jänner 197... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B1
Rechtssatz: Die Zulässigkeitsbeschränkungen des § 14 Abs 2 AußStrG gelten auch für bloß formelle Entscheidungen. Entscheidungstexte 7 Ob 612/76 Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 612/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017251 Dokumentnummer JJR_1976... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO steht nicht bloß der Geltendmachung der Rechtsrüge, sondern auch der Mängelrüge (vgl Fasching IV,268) entgegen. Entscheidungstexte 3 Ob 277/75 Entscheidungstext OGH 14.05.1976 3 Ob 277/75 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 49/68 = EvBl 1976/226 S 468 = JBl 1977,43 = RZ 1976/10... mehr lesen...
In dem am 29. November 1968 im Ehescheidungsverfahren 33 Cg 257/68 der Landesgerichtes für ZRS W abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der nunmehrige Kläger, der nunmehrigen Beklagten ab 1. Dezember 1968 eine Unterhalt in der Höhe von 22% seines Nettoarbeitseinkommens zu bezahlen. Aus dieses Vergleiches wurde über Antrag der Beklagten dieser mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17. Feber 1971 gegen den Kläger zur Hereinbringung der Unterhaltsrückstandes von 3893.40 S (für die Zei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1ZPO §502 Abs2 Cb
Rechtssatz: Zum Grund des Anspruches zählt die Frage, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind. Entscheidungstexte 4 Ob 541/76 Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 54... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3EO §10a BZPO §405 DIIIa6ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Wird Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Unterhaltspflichtigen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschuldet und nur die prozentmäßige Herabsetzung des Bruchteils begehrt, ist das Gericht aus Anlaß der Entscheidung über diesen Antrag nicht berechtigt, von sich aus den Unterhalt neu in Form eines fixen monatlichen zu bezahlenden Geldbetrages festzusetzen. Die... mehr lesen...
Die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 1. Juli 1971, AZ 34 Cg 156/71, rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten die Eltern einen für den Fall der Scheidung der Ehe geltenden gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, mit dem die Streitteile vorbehaltlich der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung u. a. vereinbart hatten, daß die beiden Kinder in Pflege und Erziehung der Mutter verbleiben. Der Vater, der damals aktiver Bundesbedienstet... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Frage des Anspruchsgrundes ist es, ob bei der Beurteilung jenes Rahmens, innerhalb dessen das Ermessen des Richters entscheidet, gesetzliche Leitsätze des Unterhaltsrechtes verletzt wurden. Keine Bemessungsfrage ist es daher, ob bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters die wahren Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten übergangen werden dürfen, weil das Verhalten der Mutter... mehr lesen...
Norm: ABGB §182ABGB §184 Abs1 Z4AußStrG §10 AAußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Ein gleichzeitig mit dem Rekurs gegen einen Beschluß auf Bemessung des vom Wahlvater zu leistenden Unterhaltes gestellter Antrag auf Widerruf der Adoptionsbwilligung mit rückwirkender Kraft hindert die Entscheidung über den Rekurs gegen die Unterhaltsbemessung nicht. Entscheidungstexte 6 Ob 128/7... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B5ZPO §528 E
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG gilt auch dann, wenn das Rekursgericht einen vom Erstgericht als verspätet erhoben angesehenen Sachverständigengebührenanspruch für rechtzeitig gestellt erachtete und daher in Behebung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses die Entscheidung über die Gebühren der Höhe nach auftrug. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Cb
Rechtssatz: Bei der Frage, ob eine Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit möglich ist, handelt es sich nicht um eine Frage der Bemessung des Unterhaltes (EvBl 1965/370 S 552 ua). Entscheidungstexte 4 Ob 527/75 Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 527/75 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B2ZPO §502 De2JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Unterhaltsansprüche von drei Kindern beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar (Fasching II 185; ähnlich 4 Ob 24/74). Eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B2AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §528 F2
Rechtssatz: Der Rechtszug an den OGH ist auch ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes nur ein strittiger Unterhaltsbetrag von insgesamt unter 2.000,- Schilling war. Entscheidungstexte 6 Ob 12/75 Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 12/75 Veröff: RZ 1975/89 S 201 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3FamLAG §12 Abs2
Rechtssatz: Bei der Entscheidung, ob die Zustimmung des Anspruchsberechtigten zur Auszahlung der Familienbeihilfe an die Mutter des Kindes im Sinne des § 12 Abs 2 FamLAG durch das Pflegschaftsgericht zu ersetzen ist, handelt es sich um eine Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes. Entscheidungstexte 7 Ob 7/75 Entscheidungstext OGH 23.01.1975 ... mehr lesen...
Nach rechtskräftiger Zurückweisung der Klage hinsichtlich des Teilbegehrens auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft des Beklagten wies der Erstrichter das restliche Klagebegehren auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages ab. Nach seinen Feststellungen hat der Beklagte, der französischer Staatsangehöriger ist, anläßlich seiner Befragung vor der österreichischen Botschaft in Paris am 22. Dezember 1970 erklärt, daß er vom Feber 1967 bis zu seiner Abreise am 31. Mai 1967 mit d... mehr lesen...
Am 9. März 1970 ereignete sich auf der Bundesstraße 4 in der Ortschaft G zwischen einem von dem Präsenzdiener des Bundesheeres Ronald A gelenkten Heereskraftfahrzeug und einem vom Kläger gelenkten PKW - ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger Personen - und Sachschaden erlitt. Ronald A wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Der Kläger hatte sich diesem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen, wurde jedoch mit seinen gegen Ronald A erhobenen An... mehr lesen...
Norm: ABGB §150ABGB §230AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage, ob die Mutter bzw mütterliche Großeltern, denen die Erziehung und Pflege des Kindes überlassen ist, einen nach Bestreitung der Erziehungskosten vom geleisteten Unterhalt allenfalls verbleibenden Überschuß in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 150, 219, 230 und 238 ABGB rechnungspflichtig anzulegen haben, handelt es sich um kein Bemessungspr... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Wenn strittig ist, ob
Gründe: dafür gegeben sind, daß anstelle des gebührenden Naturalunterhaltes ein Unterhalt in Form einer Geldrente gereicht werde, dann betrifft die Entscheidung nicht mehr eine reine Bemessungsfrage. Entscheidungstexte 4 Ob 592/74 Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 592/74 Eu... mehr lesen...
Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 8. Dezember 1968, den Franz R als Lenker eines bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten LKW verschuldet hatte, schwer verletzt. Er schloß sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter an und erwirkte den Zuspruch von 5000 S Schmerzensgeld sowie die Bestimmung seiner Kosten als Privatbeteiligter mit 8842.90 S. Diese Kosten und die Kosten der Bewilligung der Forderungsexekution auf den Befreiungsanspruch des Versicherten Franz R gegen... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Die Frage der Bestimmtheit eines Unterhaltsbeschlusses und die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Befreiung von einer Unterhaltsleistung außer Kraft tritt, sind nicht Bemessungsfragen. Entscheidungstexte 1 Ob 133/74 Entscheidungstext OGH 28.08.1974 1 Ob 133/74 Veröff: ÖA 1976,72 European Case Law I... mehr lesen...
Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter der Antragsgegner Franz und Maria F. Sie stellte den Antrag, ihr ein Heiratsgut in der Höhe von 200.000 S zu bestimmen und den Antragsgegnern zur Leistung aufzutragen. Die Antragstellerin brachte vor, daß sie aus Anlaß ihrer Eheschließung, zu der ihr Vater grundlos die Zustimmung verweigert habe, von ihren Eltern weder eine Ausstattung noch ein Heiratsgut erhalten habe. Die Antragsgegner seien Eigentümer einer Landwirtschaft im Ausmaß von z... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14 Abs2FinStrG §29FinStrG §44 Abs1 litcZollG §52 Abs5
Rechtssatz: Der dem Verfügungsberechtigten durch die Dienstanweisung AöF Nr 1961/11 zu § 52 Abs 2 ZollG eingeräumten Möglichkeit, die bereits abgegebene Warenerklärung bis zum Entstehen der Zollschuld, wenn aber (nach der Art des beantragten Zollverfahrens) eine Zollschuld nicht zum Entstehen kommt, bis zur Ausfolgung der zollamtlichen Bestätigung zu vervollständigen, zu beric... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220ABGB §1231AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Wenn auch die Verpflichtung zur Bestellung eines Heiratsgutes (einer Heiratsausstattung) der elterlichen Unterhaltspflicht und Versorgungspflicht entspringt und gewissermaßen deren letzten Akt darstellt (Weiß in Klang 2.Auflage, V, 727, ZVR 1973/175), so stellt doch die Ausmessung eines Heiratsgutes (einer Heiratsausstattung) keine Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche dar. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Es handelt sich höchstens dann nicht um eine bloße Bemessung des gesetzlichen Unterhalts, wenn die Untergerichte allein den sogenannten Regelbedarf als maßgebend und die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Leistungsfähigkeit des Vaters, als unerheblich angesehen haben. Entscheidungstexte 8 Ob 157/73 Entscheidungstext OGH 02.10.... mehr lesen...