Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Es ist keine Unterhaltsbemessungsfrage, wenn gerügt wird, das Rekursgericht hätte aktenwidrigerweise bei der Tatsachenfeststellung, der Voraussetzung der Unterhaltsbemessung, die Lebensverhältnisse des Vaters so wenig berücksichtigt, daß dessen Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind nicht beachtet und der Bezug der Familienbeihilfe für das Kind, dessen Unterhalt auszumessen ist, angenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0104860Dokumentnummer
JJR_19760707_OGH0002_0010OB00659_7600000_001