Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Es handelt sich höchstens dann nicht um eine bloße Bemessung des gesetzlichen Unterhalts, wenn die Untergerichte allein den sogenannten Regelbedarf als maßgebend und die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Leistungsfähigkeit des Vaters, als unerheblich angesehen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0104873Dokumentnummer
JJR_19731002_OGH0002_0080OB00157_7300000_001