Norm
AußStrG §14 Abs2 B2Rechtssatz
Die Unterhaltsansprüche von drei Kindern beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar (Fasching II 185; ähnlich 4 Ob 24/74). Eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt.
Entscheidungstexte