RS OGH 1975/4/8 4Ob527/75, 3Ob187/83, 5Ob67/99k, 2Ob76/99m, 4Ob182/99i (4Ob183/99m, 4Ob184/99h), 4Ob

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Veröffentlicht am 08.04.1975
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B2
ZPO §502 De2
JN §55 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Unterhaltsansprüche von drei Kindern beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar (Fasching II 185; ähnlich 4 Ob 24/74). Eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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