Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Zum Grund des Anspruches zählt die Frage, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0104829Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0040OB00541_7600000_002