Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Wenn strittig ist, ob Gründe dafür gegeben sind, daß anstelle des gebührenden Naturalunterhaltes ein Unterhalt in Form einer Geldrente gereicht werde, dann betrifft die Entscheidung nicht mehr eine reine Bemessungsfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0104832Dokumentnummer
JJR_19741015_OGH0002_0040OB00592_7400000_001