Norm
ABGB §150Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob die Mutter bzw mütterliche Großeltern, denen die Erziehung und Pflege des Kindes überlassen ist, einen nach Bestreitung der Erziehungskosten vom geleisteten Unterhalt allenfalls verbleibenden Überschuß in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 150, 219, 230 und 238 ABGB rechnungspflichtig anzulegen haben, handelt es sich um kein Bemessungsproblem im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042891Dokumentnummer
JJR_19741126_OGH0002_0080OB00199_7400000_001