Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Wird Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Unterhaltspflichtigen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschuldet und nur die prozentmäßige Herabsetzung des Bruchteils begehrt, ist das Gericht aus Anlaß der Entscheidung über diesen Antrag nicht berechtigt, von sich aus den Unterhalt neu in Form eines fixen monatlichen zu bezahlenden Geldbetrages festzusetzen. Die Bekämpfung einer dies anordnenden Entscheidung eines Rekursgerichtes betrifft nicht die Bemessung des Unterhaltes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000513Dokumentnummer
JJR_19760204_OGH0002_0010OB00521_7600000_002