Norm
AngG §27 Z4 E4bRechtssatz
Ist ein Arbeitsversäumnis im Einzelfall als gerechtfertigt anzusehen, weil sich der Angestellte auf einen rechtmäßigen Hinderungsgrund berufen und das Unterlassen der Dienstleistung deshalb nicht als pflichtwidrig angesehen werden kann, dann ist eine Entlassung nach § 27 Z 4, erster Fall AngG ausgeschlossen. Das trifft vor allem dann zu, wenn das Fernbleiben vom Arbeitsplatz durch eine gesetzliche Regelung gerechtfertigt ist, der Angestellte sich also durch das Unterlassen der Dienstleistung keiner Verletzung seiner vertraglichen Arbeitspflicht schuldig gemacht hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vereinbarung, Unterlassung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029513Dokumentnummer
JJR_19860325_OGH0002_0040OB00035_8500000_001