RS OGH 1986/3/25 4Ob35/85

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Veröffentlicht am 25.03.1986
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Norm

AngG §27 Z4 E4b
AngG §27 Z4 E4d

Rechtssatz

Ist ein Arbeitsversäumnis im Einzelfall als gerechtfertigt anzusehen, weil sich der Angestellte auf einen rechtmäßigen Hinderungsgrund berufen und das Unterlassen der Dienstleistung deshalb nicht als pflichtwidrig angesehen werden kann, dann ist eine Entlassung nach § 27 Z 4, erster Fall AngG ausgeschlossen. Das trifft vor allem dann zu, wenn das Fernbleiben vom Arbeitsplatz durch eine gesetzliche Regelung gerechtfertigt ist, der Angestellte sich also durch das Unterlassen der Dienstleistung keiner Verletzung seiner vertraglichen Arbeitspflicht schuldig gemacht hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vereinbarung, Unterlassung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029513

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0040OB00035_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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