RS OGH 1986/3/25 4Ob35/85

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Veröffentlicht am 25.03.1986
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Norm

AngG §27 Z4 E4d

Rechtssatz

Was den Arbeitgeber zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, ist das Nichteinhalten der durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag festgesetzten Arbeitszeit, also eine Verletzung der vom Angestellten durch den Abschluß des Arbeitsvertrages übernommenen Pflicht zur Arbeitsleistung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Dienstzeit, Unterlassen, Unterlassung, Dienstleistung, Zeit, beharrliche Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029558

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0040OB00035_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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