Norm
AngG §27 Z4 E4gRechtssatz
Der Entlassungsgrund der Verleitung zum Ungehorsam erfordert zwar nicht, daß die Verleitung zum Erfolg geführt hat, weil auch der Versuch genügt, setzt aber auf Seiten des Verleitenden eine entsprechende Intensität der Beeinflußung voraus. Ist sie nämlich nur gering, dann kann es nach den Umständen des Einzelfalls und unter Bedachtnahme auf die unter Dienstnehmern üblichen Gespräche an dem Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung fehlen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zumutbarkeit, Fortbeschäftigung, Bestimmung, Anstiftung, Stärke, Geringfügigkeit, Erheblichkeit, Arbeitskollegen, Kollegen, Mitangestellte, Mitbedienstete, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029905Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0140OB00068_8600000_003