RS OGH 1986/5/13 14Ob68/86, 9ObA384/97d

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Veröffentlicht am 13.05.1986
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Norm

AngG §27 Z4 E4g

Rechtssatz

Der Entlassungsgrund der Verleitung zum Ungehorsam erfordert zwar nicht, daß die Verleitung zum Erfolg geführt hat, weil auch der Versuch genügt, setzt aber auf Seiten des Verleitenden eine entsprechende Intensität der Beeinflußung voraus. Ist sie nämlich nur gering, dann kann es nach den Umständen des Einzelfalls und unter Bedachtnahme auf die unter Dienstnehmern üblichen Gespräche an dem Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung fehlen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 68/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 68/86
    Veröff: RdW 1986,379 = SZ 59/82
  • 9 ObA 384/97d
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 384/97d
    nur: Der Entlassungsgrund der Verleitung zum Ungehorsam setzt auf Seiten des Verleitenden eine entsprechende Intensität der Beeinflußung voraus. Ist sie nämlich nur gering, dann kann es nach den Umständen des Einzelfalls an dem Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung fehlen. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zumutbarkeit, Fortbeschäftigung, Bestimmung, Anstiftung, Stärke, Geringfügigkeit, Erheblichkeit, Arbeitskollegen, Kollegen, Mitangestellte, Mitbedienstete, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029905

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0140OB00068_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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