RS OGH 1986/5/13 14Ob68/86, 9ObA384/97d

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Veröffentlicht am 13.05.1986
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Norm

AngG §27 Z4 E4g

Rechtssatz

Im allgemeinen wird der Entlassungstatbestand der Verleitung zum Ungehorsam erfüllt, wenn der Angestellte seine Arbeitskollegen zu solchen Handlungen oder Unterlassungen auffordert, deren Verwirklichung durch den Aufforderungen selbst zu dessen Entlassung berechtigen würde, zB die Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund zu unterlassen, die Dienste zu verweigern oder sich gerechtfertigten Anordnungen nicht zu fügen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 68/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 68/86
    Veröff: RdW 1986,379
  • 9 ObA 384/97d
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 384/97d
    nur: Im allgemeinen wird der Entlassungstatbestand der Verleitung zum Ungehorsam erfüllt, wenn der Angestellte seine Arbeitskollegen zu solchen Handlungen oder Unterlassungen auffordert, deren Verwirklichung durch den Aufforderungen selbst zu dessen Entlassung berechtigen würde. (T1); Beisatz: Hier: Aufforderung an die Kollegen, einen Verstoß nicht der Filialleiterin zu melden - verneint. (T2)

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Bestimmung, Anstiftung, Unterlassung, Dienstverweigerung, Verweigerung, Arbeitsverweigerung, Nichtfügen, Kollegen, Mitangestellte, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029897

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0140OB00068_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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