Norm
AngG §27 Z4 E4gRechtssatz
Im allgemeinen wird der Entlassungstatbestand der Verleitung zum Ungehorsam erfüllt, wenn der Angestellte seine Arbeitskollegen zu solchen Handlungen oder Unterlassungen auffordert, deren Verwirklichung durch den Aufforderungen selbst zu dessen Entlassung berechtigen würde, zB die Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund zu unterlassen, die Dienste zu verweigern oder sich gerechtfertigten Anordnungen nicht zu fügen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Bestimmung, Anstiftung, Unterlassung, Dienstverweigerung, Verweigerung, Arbeitsverweigerung, Nichtfügen, Kollegen, Mitangestellte, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029897Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0140OB00068_8600000_002