Norm: GewO 1859 §82a litd
Rechtssatz: Tritt der Arbeitnehmer - ohne dem Arbeitgeber eine angemessene Nachfrist zu setzen - aus, indem er den bisher von ihm geduldeten Verstoß gegen § 15 Z 6 letzter Satz KollV für das grafische Gewerbe Österreichs über den Verbrauch der Freizeitstunden innerhalb eines Jahres zum Anlaß einer vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses nahm, verstößt er dadurch gegen Treu und Glauben (§ 48 ASGG). ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern: Die Bestimmung des § 15 Z 6 des auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe Österreichs lautet: "Die Bezahlung der Überstunden in Geld erfolgt nur dann, wenn k... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Der Austrittsgrund des § 82 a lit a GewO 1859 (bzw des § 26 Z 1 AngG) liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer zur Fortsetzung seiner Dienstleistungen (= "Arbeit") unfähig geworden ist, mögen ihm auch andere - außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen liegende - ähnliche Arbeiten vom rein gesundheitlichen Standpunkt aus zumutbar sein. Auf die Frage der Berufsunfähigkeit im ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Zur Auslegung des § 82 a lit a GewO 1859 ist die ähnliche Bestimmung des § 26 Z 1 AngG heranzuziehen (SZ 60/134 = Arb 10671 mit weiteren Nachweisen). (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 240/90 Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 240/90 Veröff: ecolex 1991,49 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). In der Übernahme der unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes - schon dort wurde das Monatseinkommen der Klägerin mit brutto S 14.578,88 inklusive anteiliger Jahresremuneration und das Monatseinkommen einer Küchenkassierin mit S 12.000 brutto festgestellt, aber nicht, ob im Betrag von S 12.000 brutto auch die Jahresremuneration... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes über den Krankheitsverlauf und die erstmalige Diagnose einer endomorphen Depression im Jahre 1981 ausdrücklich übernahm. Mit diesen Feststellungen ist es durchaus in Einklang zu bringen, daß das Berufungsgericht davon ausging, daß der Kläger in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 5. August 1974 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. April 1988 (Beilage A=2/1) kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 27. Mai 1988 auf und forderte die Beklagte gleichzeitig auf (Beilage B=2/2), die ihm für Februar bis März 1988 zustehenden Überstundenzuschläge - es handelte sich um Zuschläge für Nachtstunden (wegen Beginns der Arbeitszeit vor 6 Uhr früh) - bis spätestens 6. Mai 1988 nachzuverrechnen und auf ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung des vorzeitigen Austritts des Klägers zutreffend gelöst (vgl Arb. 9.376, 10.144, 10.671 ua). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Zur Gelt... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 IVb2bbAngG §26 Z2 III2aBAG §15 Abs4 litbGewO 1859 §82a litdKollV für Arbeiter im Hotel - und Gastgewerbe Pkt6KollV für Arbeiter im Hotel - und Gastgewerbe Pkt8
Rechtssatz: Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages ohne Nachfristsetzung, wenn der Lehrberechtigte die dem Lehrling laut KollV zustehende Lehrlingsentschädigung ganz offenbar bewußt erheblich schmälert - durch einen im Verhältnis zur Lehrlingsentschädigung von S 3000,-- e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 8.Februar 1970 geborene Klägerin begann am 12.Juli 1985 beim Beklagten ein Lehrverhältnis als Kochlehrling, dessen Ende für den 11.Juli 1988 vereinbart war. Beim Einstellungsgespräche, an dem die Klägerin und ihre Mutter teilnahmen, wurde vereinbart, daß die Klägerin vom Beklagten Kost und Quartier erhält und auch für sie gewaschen wird. Der Beklagte erklärte, daß die Klägerin genausoviel an Lehrlingsentschädigung erhalten werde wie die übrigen Lehrling... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung des Austritts der Klägerin im Sinne des § 82 a lit. a GewO 1859 zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, daß die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis schon aufgel... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2aGewO 1859 §82a litd
Rechtssatz: Erklärt der Arbeitnehmer nach Duldung wiederholter Zahlungsverzögerungen, er werde dies nicht mehr hinnehmen, sondern von seinem Auflösungsrecht zu Lasten des Arbeitgebers Gebrauch machen, kann daraus, daß der Arbeitnehmer nach pünktlicher Zahlung des nächsten Gehaltes nicht auf die erste Zahlungsverzögerung mit Auflösungserklärung reagierte, noch nicht erschlossen werden, er werde an seine... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 28. August 1978 bis 30. November 1987 bei der beklagten Partei als Werkzeugmacher angestellt. Bei der beklagten Partei kam es seit Jahren zu unpünktlichen Gehaltszahlungen. Der Kläger erhielt sein Gehalt für Mai erst am 11. Juni 1987, das für Juni am 9. Juli 1987, das Urlaubsgeld statt am 15. Juli erst am 22. Juli 1987 und das Augustgehalt am 7. September 1987. Im Juli 1987 erklärte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten, daß er das Ge... mehr lesen...
Norm: ArbVG §97 Abs1 Z13GewO §82a litd
Rechtssatz: Die dauernde Änderung des Umfanges der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers unter entsprechender Auswirkung auf das Entgelt kann nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden (auch nicht als Reaktion auf ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers). Ein derartiges Vorgehen des Arbeitgebers berechtigt den Arbeitnehmer zum Austritt gemäß § 82 a lit d GewO (§ 48 ASGG). Ent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes entgegengehalten: Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, berechtigte selbst eine vereinbarungswidrige Weigerung der Klägerin, die Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsort durchzuführen, die Bek... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2aGewO 1859 §82a litd
Rechtssatz: Hat der Arbeitnehmer nur sein Gehalt unter Austrittsdrohung urgiert, ist er - wenn dieses rechtzeitig ausbezahlt wurde - nicht berechtigt, wegen vorenthaltener Provision auszutreten, insbesondere wenn er an deren Ermittlung mitzuwirken hat. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 15/89 Entscheidungstext OGH 08.02.1989 9 ObA 1... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2dGewO 1859 §82a litd
Rechtssatz: Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer zwar weigert an einem verunreinigten Platz im Freien ohne Kälteschutzkleidung zu arbeiten, wenn die beanstandete Geruchsbelästigung an dem verschmutzten Platz aber kein unzumutbares Ausmaß erreichte, der Arbeitnehmer keinen weiteren Auftrag zum Betreten des Kühlwagens erhalten hatte und überdies nicht zu erkennen gab... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend folgendes zu entgegnen: Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Verkaufsfahrer Angestellter im Sinne des § 1 AngG war, weil für die vom Kläger geltend gema... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Ist dem Arbeitgeber der angegriffene Gesundheitszustand des Arbeitnehmers aus den Umständen bekannt, so bedarf es einer Mitteilung des Arbeitnehmers über die Gesundheitsgefährlichkeit der weiteren Tätigkeit vor Geltendmachung des Austrittsrechtes nicht (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 240/88 Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 240/88 V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen: Gemäß dem § 82 a lit. a GewO 1859, der nach § 376 Z 47 GewO 1973 noch weiterhin gilt, kann ein Arbeitnehmer die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung verlassen, wenn er die Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit ni... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82a litd
Rechtssatz: Reagiert der Arbeitgeber, der schon bisher den einzelvertraglich festgelegten Lohnzahlungstermin nicht eingehalten hatte, auf ein Ersuchen des Arbeitnehmers um pünktliche Lohnzahlung mit der Ankündigung, sich auch in Zukunft nicht an den vereinbarten Zahlungstermin zu halten, verwirklicht schon diese im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Arbeitnehmers ernst zu nehmende Weige... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 18. September 1978 bis 2. Mai 1987 im Bäckereibetrieb der Beklagten als Ladnerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt der Klägerin. Die Lohnzahlung ist in ihren für den vorliegenden Fall wesentlichen Punkten im Kollektivvertrag für das österreichische Bäckergewerbe, der für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, nicht jedoch für die dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer gilt, wie folgt geregelt: "§ 9 ... mehr lesen...
Norm: ARG §9 Abs2AZG §10GewO 1859 §82a litd
Rechtssatz: Bei einer willkürlichen und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechenden Verlagerung der Arbeitszeit ohne Berücksichtigung des ohne Arbeitsleistung gebührenden Feiertagsentgeltes gemäß § 9 Abs 2 ARG ist der Arbeitnehmer gemäß § 82 a lit d GewO zum Austritt berechtigt. Entscheidungstexte 9 ObA 155/88 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab dem Jahre 1976 mit Unterbrechungen, zuletzt vom 25.Mai bis 13.Juni 1987 im Transportbetrieb der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Er arbeitete bei Bedarf fallweise auch an Samstagen, und zwar im Jahre 1984 6mal, 1985 3mal und 1986 7mal. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 72 S brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe - ausgenommen die Urlaubsbestimmu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Zu den Ausführungen des Rekurswerbers ist ergänzend folgendes zu bemerken: In § 19 Z 3 I lit. b des hier anzuwendenden Kollektivvetrages für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben im Bundesland Kärnten ist zwar die Erreichung oder Überschreitung der Altersgrenze für die Alterspension oder die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit welcher der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Berechtigung des Klägers zum vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 1, zweiter Fall AngG zutreffend gelöst. Es reicht dahe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IBbAngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist vor dem Austritt in die Lage zu versetzen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind. Entscheidungstexte 9 ObA 93/88 Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 93/88 Veröff: RdW ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Ist aus dem Inhalt der das Arbeitsverhältnis auflösenden Erklärung klar erkennbar, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, steht seinem Begehren auf Abfertigung nicht entgegen, dass er nicht formell seinen Austritt erklärte, sondern kündigte. Entscheidungstexte 9 ObA 93/88 Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Im Falle der Kündigung bleibt jedoch das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende der Kündigungsfrist aufrecht und der Arbeitgeber kann der Annahme eines wichtigen Lösungsgrundes im Sinne des § 82 a lit a GewO noch dadurch begegnen, daß er dem Arbeitnehmer eine zumutbare, dem Arbeitsvertrag entsprechende und die Gesundheit nicht gefährdende Ersatzbeschäftigung anbietet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer muß darüber aufklären, daß seine bisherige Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet; er darf den Arbeitgeber durch seine Kündigung nicht überraschen. Entscheidungstexte 9 ObA 93/88 Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 93/88 Veröff: RdW 1988,359 9 ObA 175/89 ... mehr lesen...