Norm
ArbVG §97 Abs1 Z13Rechtssatz
Die dauernde Änderung des Umfanges der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers unter entsprechender Auswirkung auf das Entgelt kann nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden (auch nicht als Reaktion auf ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers). Ein derartiges Vorgehen des Arbeitgebers berechtigt den Arbeitnehmer zum Austritt gemäß § 82 a lit d GewO (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022