Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Der Austrittsgrund des § 82 a lit a GewO 1859 (bzw des § 26 Z 1 AngG) liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer zur Fortsetzung seiner Dienstleistungen (= "Arbeit") unfähig geworden ist, mögen ihm auch andere - außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen liegende - ähnliche Arbeiten vom rein gesundheitlichen Standpunkt aus zumutbar sein. Auf die Frage der Berufsunfähigkeit im Sinne des ASVG kommt es überhaupt nicht an. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Krankheit, Erkrankung, Verweisung, Arbeitsplatzwechsel, Ersatzarbeitsplatz, Unfähigkeit, Angestellte, Ende, Beendigung, Auflösung, Wechsel, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028728Dokumentnummer
JJR_19900926_OGH0002_009OBA00240_9000000_001