RS OGH 1990/9/26 9ObA240/90

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Norm

AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Der Austrittsgrund des § 82 a lit a GewO 1859 (bzw des § 26 Z 1 AngG) liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer zur Fortsetzung seiner Dienstleistungen (= "Arbeit") unfähig geworden ist, mögen ihm auch andere - außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen liegende - ähnliche Arbeiten vom rein gesundheitlichen Standpunkt aus zumutbar sein. Auf die Frage der Berufsunfähigkeit im Sinne des ASVG kommt es überhaupt nicht an. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Krankheit, Erkrankung, Verweisung, Arbeitsplatzwechsel, Ersatzarbeitsplatz, Unfähigkeit, Angestellte, Ende, Beendigung, Auflösung, Wechsel, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028728

Dokumentnummer

JJR_19900926_OGH0002_009OBA00240_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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