Norm
GewO 1859 §82a litaRechtssatz
Im Falle der Kündigung bleibt jedoch das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende der Kündigungsfrist aufrecht und der Arbeitgeber kann der Annahme eines wichtigen Lösungsgrundes im Sinne des § 82 a lit a GewO noch dadurch begegnen, daß er dem Arbeitnehmer eine zumutbare, dem Arbeitsvertrag entsprechende und die Gesundheit nicht gefährdende Ersatzbeschäftigung anbietet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060127Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00093_8800000_003