RS OGH 1988/5/11 9ObA93/88, 9ObA7/92, 9ObA85/03w, 8ObA85/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Im Falle der Kündigung bleibt jedoch das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende der Kündigungsfrist aufrecht und der Arbeitgeber kann der Annahme eines wichtigen Lösungsgrundes im Sinne des § 82 a lit a GewO noch dadurch begegnen, daß er dem Arbeitnehmer eine zumutbare, dem Arbeitsvertrag entsprechende und die Gesundheit nicht gefährdende Ersatzbeschäftigung anbietet.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 93/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 93/88
    Veröff: RdW 1988,359
  • 9 ObA 7/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 7/92
    Auch
  • 9 ObA 85/03w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2003 9 ObA 85/03w
    Beisatz: Dem Arbeitnehmer steht es nach einem solchen Angebot frei, seine Arbeit für den Arbeitgeber in einer seine Gesundheit nicht gefährdenden Weise nach einvernehmlicher Rücknahme der Kündigung fortzusetzen. (T1)
  • 8 ObA 85/06t
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 85/06t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060127

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00093_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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