Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Der Arbeitnehmer muß darüber aufklären, daß seine bisherige Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet; er darf den Arbeitgeber durch seine Kündigung nicht überraschen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Austritt, Informationspflicht, Hinweispflicht, Bekanntgabepflicht, Pflicht, Ende, Beendigung, Auflösung, Angestellte, Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Bedrohung, Erkrankung, Krankheit, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028785Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00093_8800000_002