RS OGH 1988/5/11 9ObA93/88, 9ObA175/89, 9ObA113/99d

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Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer muß darüber aufklären, daß seine bisherige Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet; er darf den Arbeitgeber durch seine Kündigung nicht überraschen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Austritt, Informationspflicht, Hinweispflicht, Bekanntgabepflicht, Pflicht, Ende, Beendigung, Auflösung, Angestellte, Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Bedrohung, Erkrankung, Krankheit, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028785

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00093_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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